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09.07.2015

Internationales/Finanzmarkt

Kleinanlegerschutzgesetz

  • 09.07.2015

Um einerseits den Anlegern künftig den Zugang zu mehr und besseren Informationen zu Finanzprodukten des „Grauen Kapitalmarkts“ zu gewähren und andererseits die Sanktionsmöglichkeiten gegen Anbieter und Vermittler von Vermögensanlagen zu verschärfen, sieht das Kleinanlegerschutzgesetz vom 03.07.2015 (BGBl. I S. 1114) neue Regelungen vor, mit denen im Wesentlichen die Grundlagen gelegt werden für eine

  • Mindestlaufzeit von Vermögensanlagen,
  • Beschränkung der Gültigkeit des Verkaufsprospekts auf 12 Monate,
  • verpflichtende Angabe der Kündigungsmöglichkeiten bereits ausgegebener Anteile und eine Bekanntgabe des Datums der Fälligkeit der Rückzahlung von Vermögensanlagen,
  • ständige Aktualisierung des Verkaufsprospekts durch Veröffentlichung von Nachträgen,
  • Pflicht, auch nach Beendigung des öffentlichen Angebots für Vermögensanlagen bestimmte Informationen mitzuteilen,
  • Beschränkung der Bewerbung und Untersagung der Werbung bei Missständen,
  • Warnung der Anleger durch verpflichtende Unterzeichnung des Vermögensanlagen-Informationsblatts,
  • Erweiterung der Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), das Angebot von Vermögensanlagen bei Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen zu untersagen,
  • Warnung potentieller Anleger durch Bekanntmachung von Maßnahmen, die von der Bundesanstalt wegen mutmaßlichen Verstößen gegen das Vermögensanlagengesetz ergriffen wurden,
  • Befugnis der Bundesanstalt zur Verhängung von Vertriebsverboten und Vertriebsbeschränkungen, wenn bestimmte Finanzprodukte erheblichen Bedenken für den Anlegerschutz begegnen (Produktintervention),
  • Befugnis der Bundesanstalt zur Anordnung einer Sonderprüfung der Rechnungslegung von Emittenten von Vermögensanlagen.

Dazu ist im Wesentlichen eine Änderung des Vermögensanlagengesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes und der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte erforderlich. Außerdem wird der kollektive Verbraucherschutz als ein Aufsichtsziel der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz gesetzlich verankert. Die Bedeutung des kollektiven Verbraucherschutzes bei der Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt wird damit hervorgehoben.