- 25.11.2015
Die Anwendung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) (Transparenzrichtlinie) wurde durch die Europäische Kommission fünf Jahre nach Inkrafttreten pflichtgemäß überprüft. Die hieraus resultierenden Änderungen wurden umgesetzt mit der Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 13) (Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie). Die Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie ist am 27. November 2013 in Kraft getreten und musste bis zum 27. November 2015 in nationales Recht umgesetzt werden.
Des Weiteren schreibt die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) den Mitgliedstaaten jeweils die Benennung einer zuständigen Behörde für das Erlaubnisverfahren zur Tätigkeit als Zentralverwahrer vor. Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 müssen Zentralverwahrer innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards, die nach den Artikeln 17, 26, 45, 47 und 48 sowie gegebenenfalls den Artikeln 55 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassen werden, bei der benannten Behörde die erforderlichen Zulassungen beantragen. Vor Inkrafttreten der Standards ist die rechtzeitige Benennung der zuständigen Behörde sicherzustellen.
Zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie muss vor allem das Wertpapierhandelsgesetz sowie das hierauf gestützte Verordnungsrecht angepasst werden. Hinzu kommt Änderungsbedarf unter anderem im Wertpapierprospektgesetz im Kapitalanlagegesetzbuch sowie im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und im Handelsgesetzbuch. Neben den Änderungen, die auf die Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie zurückzuführen sind, enthält das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) weitere punktuelle Änderungen, die insbesondere der Vereinfachung der Verwaltungspraxis, der Klarstellung bestehender Regelungen sowie der redaktionellen Anpassung dienen. Schließlich führt die Neuregelung der Erlaubnispflicht sowie des Erlaubnisverfahrens für die Tätigkeit als Zentralverwahrer durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu Änderungsbedarf im Kreditwesengesetz. Die BaFin wird als zuständige Behörde bestimmt. Die Änderungen ermöglichen den Zentralverwahrern eine fristgerechte Antragstellung und gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung des Erlaubnisverfahrens.
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Stellungnahme des Bundesverbands Investment und Asset Management e.V. (BVI) [pdf, 71KB]
Stellungnahme des Deutschen Aktieninstitut [pdf, 240KB]
Stellungnahme der Deutschen Börse [pdf, 95KB]
Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft [pdf, 73KB]
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) [pdf, 80KB]
Stellungnahme des Verbands der Auslandsbanken in Deutschland e.V. [pdf, 252KB]