- 10.03.2016
Mit der OGAW-V-Richtlinie werden insbesondere die Bestimmungen über die Vergütungspolitik, die Aufgaben und die Haftung der Verwahrstellen und die Sanktionen harmonisiert. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 348) setzt die Richtlinie um.
Die Vorgaben an die Vergütungssysteme, die bisher nur für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften galten, werden auf OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften erweitert. Für die Vergütungssysteme von OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die weiteren Anforderungen nach den Vorgaben der geänderten Richtlinie 2009/65/EG. Zudem können auch für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften nähere Bestimmungen über Vergütungssysteme sowie über die Offenlegung in diesem Zusammenhang im Wege einer Rechtsverordnung ergehen.
Bei den Regelungen zu OGAW-Verwahrstellen wird insbesondere die Haftung der Verwahrstelle verschärft, indem die bisher in Anlehnung an die Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Möglichkeiten der vertraglichen Haftungsbefreiung entsprechend den strengeren Vorgaben der geänderten Richtlinie 2009/65/EG gestrichen werden. Anlässlich und in Umsetzung der Sanktionsvorgaben der OGAW-V-Richtlinie werden die Bußgeldvorschriften des § 340 neu geordnet, neue Ordnungswidrigkeiten eingeführt sowie bestehende Ordnungswidrigkeiten angepasst, die Differenzierung zwischen Leichtfertigkeit und Fahrlässigkeit aufgegeben und der Bußgeldrahmen neu strukturiert und angehoben. Das bisherige zweistufige System der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird durch ein dreistufiges System ersetzt. Die maximale Höhe des fixen Bußgeldrahmens beträgt in der ersten Stufe fünf Millionen Euro, in der zweiten Stufe eine Million Euro und in der dritten Stufe zweihunderttausend Euro. In den ersten beiden Stufen wird die Möglichkeit einer umsatzbezogenen Geldbuße und in allen Stufen die Möglichkeit der Bundesanstalt vorgesehen, das Bußgeld an der Höhe des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils zu orientieren. In bestimmten Fällen kann die Bundesanstalt künftig auch vorübergehende und bei besonders schweren Verstößen dauerhafte Berufsverbote verhängen. Sofort vollziehbare Maßnahmen sowie bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen der Bundesanstalt können bzw. müssen von der Bundesanstalt auf ihrer Internetseite bekanntgemacht werden.
Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU mit der Schaffung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) hat Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, alternative Investmentfonds (AIF) für den Vertrieb an Privatanleger zuzulassen. Die bereits nach dem Investmentgesetz bestehende Regulierung für offene alternative Publikumsfonds wie auch die Regelungen des Investmentgesetzes zur Umsetzung der OGAW-Richtlinie wurde weitestgehend übernommen. Im KAGB wurden vielfach einheitliche Regelungen für alle Publikums-Investmentvermögen geschaffen. Entsprechend dieser Konzeption werden mit diesem Gesetz, über die Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2009/65/EG hinaus, die neuen Vorgaben weitgehend, soweit sachlich begründet, über den Anwendungsbereich der geänderten Richtlinie 2009/65/EG hinaus auf Publikums-Investmentvermögen erweitert. So wird u.a. bestimmt, dass sich eine Verwahrstelle, die Vermögensgegenstände von Publikums-AIF verwahrt, ebenso wenig von ihrer Haftung befreien kann, wie eine Verwahrstelle, die Vermögensgegenstände von OGAW verwahrt.
Das KAGB wird zudem an die folgenden europarechtlichen Vorgaben angepasst: Mit der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) wurde eine neue Kategorie von AIF geschaffen, die langfristige Finanzierungsmittel für Infrastrukturprojekte, nicht börsennotierte Unternehmen oder börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen zur Verfügung stellen. Im KAGB sind Anpassungen an diese Verordnung vorzunehmen.
Schließlich werden neben redaktionellen Änderungen weitere punktuelle Änderungen des KAGB und des Kreditwesengesetzes vorgenommen: Die wesentlichen Änderungen im KAGB betreffen die Schaffung einer Regelung für die Übertragung der Verwaltung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Schaffung einer Regelung für die Verschmelzung unter Beteiligung einer offenen Investmentkommanditgesellschaft, die Streichung der Ausnahmebestimmung bezüglich kleiner inländischer Publikums-AIF in der Rechtsform der Genossenschaft, die Anhebung des Strafmaßes in § 339, die Anpassung des KAGB an die Vorgaben des mit den USA abgeschlossenen sogenannten FATCA-Abkommens und die Schaffung eines Rahmens für die Darlehensvergabe durch AIF. Dieser Rahmen sieht im Grundsatz vor, dass eine Vergabe von Gelddarlehen u.a. nur zulässig ist für Rechnung eines diversifizierten geschlossenen Spezial-AIF, der selbst nur begrenzt Kredite aufnehmen kann. Erleichterungen sieht der Rahmen für sogenannte Gesellschafterdarlehen vor.
- Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaften betrieblicher Altersversorgung e.V., berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. sowie kommunaler und kirchlicher Altersversorgung e.V. [pdf, 449KB]
- Stellungnahme des Bundesverbands Sachwerte und Investmentvermögen [pdf, 206KB]
- Redaktionelle Anmerkungen des Bundesverbands Sachwerte und Investmentvermögen [pdf, 118KB]
- Stellungnahme des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands e.V. [pdf, 60KB]
- Stellungnahme des Bundesverbands Investment und Asset Management e.V. [pdf, 403KB]
- Redaktionelle Anmerkungen des Bundesverbands Investment und Asset Management e.V. [pdf, 25KB]
- Stellungnahme des Deutschen Industrie- und Handelskammertags [pdf, 132KB]
- Stellungnahme des Bundesverbands Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften [pdf, 376KB]
- Stellungnahme der Gruppe Deutsche Börse [pdf, 34KB]
- Stellungnahme der Verbraucherzentrale Bundesverband [pdf, 33KB]
- Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft [pdf, 72KB]
- Stellungnahme des Bundesverbands der Deutschen Industrie [pdf, 2MB]
- Stellungnahme des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbands e.V. [pdf, 407KB]
- Stellungnahme des Verbands der Auslandsbanken in Deutschland e.V. [pdf, 115KB]
- Stellungnahme des Zentralen Immobilienauschusses e.V. [pdf, 94KB]
Folgende Verbände und Beteiligte haben der Veröffentlichung ihrer Stellungnahme widersprochen:
- Bundesverband Alternative Investments e.V. (BAI)