- 05.09.2019
Das Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien soll dazu dienen, in das Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (SAG) ergänzende Vorschriften einzufügen, die den unterschiedlichen Geschäftsmodellen von typischen Kreditinstituten und zentralen Gegenparteien (Central Counterparty - CCPs) Rechnung tragen. Angesichts der wachsenden Bedeutung von CCPs besteht die Notwendigkeit, einen spezifischen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von CCPs zu schaffen, der den Besonderheiten von CCPs Rechnung trägt. Dies erfordert die Implementierung gesetzlicher Voraussetzungen, die es ermöglichen, Maßnahmen zur Überwindung finanzieller Notlagen sowie zur Aufrechterhaltung der kritischen Funktionen einer ausfallenden oder von einem Ausfall bedrohten CCP zu ergreifen. Die Maßnahmen zielen darauf ab, die Finanzstabilität zu bewahren und gleichzeitig die Kosten eines Ausfalls einer CCP für die Steuerzahler zu minimieren. Dazu müssen die Aufsichts- und Abwicklungsbehörden mit Befugnissen ausgestattet sein, die sie in die Lage versetzen, auf eine mögliche Abwicklung einer CCP und zum koordinierten Umgang mit einer in Schieflage geratenen CCP vorbereitet zu sein.