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11.03.2020

Internationales/Finanzmarkt

Gesetz zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • 11.03.2020

Mit dem Gesetzentwurf wird das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel der Bundesregierung umgesetzt, zur „Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die freien Finanzanlagevermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ zu übertragen.

Derzeit ist die Tätigkeit der gewerblichen Finanzanlagenvermittler und der Honorar-Finanzanlagenberater in § 34f und § 34h der Gewerbeordnung sowie in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung geregelt. Der Vollzug der Gewerbeordnung als Bundesgesetz obliegt dabei den Ländern. Sieben Länder haben die Zuständigkeit für die Durchführung des § 34f und § 34h der Gewerbeordnung auf die Gewerbeämter übertragen, neun Länder auf die Industrie- und Handelskammern. Hieraus folgt eine organisatorische Zersplitterung der Aufsicht, welche sich negativ auf deren Einheitlichkeit und Qualität sowie den Anlegerschutz auswirken kann.

Das Aufsichtsrecht wird, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Überlagerung mit europäischen Regelungen komplexer. Es ist daher nicht mehr sachgerecht, die Auslegung und Anwendung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben sowie die Beaufsichtigung durch eine Vielzahl unterschiedlicher Behörden durchzuführen. Es bedarf vielmehr der Vereinheitlichung der Aufsicht bei einer zentralen fachlich spezialisierten Behörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Nur durch eine solche Bündelung der Aufsicht kann deren Qualität und Effektivität gesteigert werden und eine Angleichung an die Aufsicht über Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit vergleichbarer Tätigkeit erfolgen.