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31.08.2020

Internationales/Finanzmarkt

Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien)

  • 31.08.2020

Die Verordnung konkretisiert Meldepflichten bestimmter Berufsträger – unter anderem Notaren – bei Immobilientransaktionen.

Sie hat das Ziel, durch Meldepflichten rechtsberatender Berufsträger Geldwäschepraktiken bei Immobilientransaktionen aufzuhellen. Mehrere Änderungen des Geldwäschegesetzes, die bereits zu Beginn des Jahres in Kraft getreten sind, sowie diese Verordnung dienen dem Anliegen der Bundesregierung, erhöhten Geldwäscherisiken im Immobiliensektor entgegenzuwirken und das Rahmenwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Der Immobiliensektor ist aus der Nationalen Risikoanalyse, die im Herbst 2019 veröffentlicht wurde, als ein Bereich mit besonderen Geldwäscherisiken hervorgegangen. Auf Grundlage der Verordnung werden wesentlich mehr Meldungen rechtsberatender Berufsträger wegen möglicher Geldwäschezusammenhänge erwartet als in der Vergangenheit.

Adressaten der Rechtsverordnung sind insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Bestimmte typisierte Sachverhalte, die Auffälligkeiten mit Blick auf einen möglichen Zusammenhang zu Geldwäsche aufweisen, sind durch diese Berufsträger nach der Rechtsverordnung zukünftig an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden. Solche Auffälligkeiten ergeben sich z.B. aus einem Bezug der Immobilientransaktion zu Staaten, die nach EU- oder FATF-Vorgaben als Risikostaaten gelistet sind, oder zu Personen, die in Sanktionslisten geführt werden, sowie aus Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den an der Transaktion beteiligten Personen, dem wirtschaftlich Berechtigten, dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität (u.a. Verwendung von Barmitteln).

Die Verordnung ist durch die Änderungen am Geldwäschegesetz bedingt, die zu Beginn des Jahres in Kraft getreten sind, und wurde durch das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen (Ermächtigungsgrundlage in § 43 Absatz 6 des Geldwäschegesetzes).