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10.06.2021

Internationales/Finanzmarkt

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften

  • 10.06.2021

Mit dem Gesetz werden aufgrund europarechtlicher Vorgaben verschiedene nationale Gesetze angepasst. Die Rechtsakte müssen entweder bis Mitte Juni 2021 umgesetzt sein oder kommen ab Ende 2021 oder Anfang 2022 erstmals zur Anwendung, sodass die nationalen Rechtsvorschriften bis dahin angepasst werden müssen. Von Bedeutung ist hier insbesondere die EU-Verordnung zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern, die über ihre Plattformen Kredite vermitteln. Neben einer Haftung für die Angaben im Anlageninformationsblatt werden Bußgeldtatbestände eingeführt, die zum Tragen kommen, wenn gegen die Vorgaben der EU-Verordnung verstoßen wird. Im Übrigen sind die inhaltlichen Anforderungen an die Schwarmfinanzierung in der EU-Verordnung selbst enthalten und gelten daher unmittelbar auch im Inland. Das Gesetz trägt weiter zur Umsetzung der Verordnung über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt („PEPP“) (PEPP-VO). Aufgrund dieser Verordnung werden insbesondere Sanktionsregelungen bei Verstößen gegen die PEPP-VO in das Wertpapierhandelsgesetz eingefügt, die auch für andere Aufsichtsgesetze gelten. Weiter finden sich im Gesetzentwurf Regelungen zur Umsetzung der EU-Verordnung zur Sanierung und Abwicklung von Zentralen Gegenparteien (Central Counterparties, CCPs). CCPs nehmen eine Schlüsselfunktion auf den Finanzmärkten ein, indem sie bei Transaktionen mit verschiedenen Finanzinstrumenten zwischen die Vertragsparteien treten und somit sowohl Käufer für jeden Verkäufer als auch Verkäufer für jeden Käufer sind.  Schließlich werden vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus der Insolvenz eines Factoringinstituts verschiedene Vorschriften im Kreditwesengesetz erweitert. Damit wird u. a. der Instrumentenkasten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht  zur Stärkung der Factoringaufsicht angepasst. Insbesondere sollen künftig immer zwei Geschäftsführer vorhanden sein, um Manipulationen zu erschweren. Außerdem wird das Börsengesetz geändert. Mit der Änderung wird die bislang nur eingeschränkte Anwendbarkeit der in der Abgabenordnung enthaltenen Auskunfts-, Vorlage-, Amtshilfe- und Anzeigepflichten der Börsen gegenüber Steuerbehörden im Bereich des Börsengesetzes so erweitert, dass diese für sämtliche Steuerstrafverfahren gelten. Hierzu wird die bestehende Regelung zum Informationsaustausch mit den Steuerbehörden an entsprechende Regelungen im Bank- und Wertpapieraufsichtsrecht angepasst.