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13.08.2021

Internationales/Finanzmarkt

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze

  • 13.08.2021

Seit dem 1. Januar 2013 enthalten alle von den Mitgliedstaaten des Eurowährungsgebiets neu begebenen Staatsschuldtitel mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr standardisierte Umschuldungsklauseln mit zweistufigem Mehrheitserfordernis. Grundlage ist Artikel 12 Absatz 3 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), in dem die Einführung von Umschuldungsklauseln für diese Schuldtitel ab 2013 mit gleicher rechtlicher Wirkung in allen Rechtsordnungen des Euro-Währungsgebiets verbindlich festgelegt wurde.

Umschuldungsklauseln sind vertragliche Bestimmungen, die eine geordnete Restrukturierung der Staatsschuld gewährleisten sollen. In Deutschland sind die Umschuldungsklauseln seit 2013 Teil der Emissionsbedingungen für Bundeswertpapiere unter gesetzlicher Leitbildfunktion der §§ 4a bis 4k des Bundesschuldenwesengesetzes.

Umfasst eine Umschuldungsmaßnahme mehrere verschiedene Anleihen, so gilt derzeit ein zweistufiges Mehrheitserfordernis. Das bedeutet, dass eine Mehrheit der Gläubiger sowohl in Bezug auf jede einzelne betroffene Serie als auch in Bezug auf die Gesamtheit aller betroffenen Schuldverschreibungen erforderlich ist.

Zwar sollte die Lösung einer Krisensituation durch eine Restrukturierung auch im Interesse der Gläubiger liegen, in der Vergangenheit zeigte sich im internationalen Kontext aber, dass einzelne Gläubiger (sogenannte Hold-out-Gläubiger) individuelle Ziele verfolgen und beispielsweise die von anderen Gläubigern geforderte Reduzierung der Forderung ablehnen und stattdessen auf einer vollständigen Rückzahlung bestimmter Anleihen zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt bestehen. Diese Hold-Out-Gläubiger haben in letzter Konsequenz auch den Rechtsweg beschritten, um ihre Ansprüche aus Wertpapieremissionen vollumfänglich durchzusetzen. Dies führte zu einer unfairen Verteilung der Lasten der Umschuldung unter den Gläubigern und zu einer geringeren Reduktion der Schuldenlast des Staates und damit letztlich zur Gefährdung einer tragfähigen Restrukturierung der Staatsschuld zur Bewältigung der Krisensituation insgesamt.

Das zweistufige Mehrheitserfordernis bedeutet daher eine relativ hohe Hürde für den Erfolg entsprechender Umschuldungsmaßnahmen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze werden neben den Umschuldungsklauseln mit zweistufigem Mehrheitserfordernis auch die Umschuldungsklauseln mit einstufigem Mehrheitserfordernis als Leitbild im Gesetz verankert.