- 13.10.2023
Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH ist als Schuldenmanager des Bundes vom Anwendungsbereich der bank- und kapitalmarktrechtlichen Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union (EU) sowie auch aus dem Anwendungsbereich von Kreditwesengesetz (KWG) und Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ausgenommen. Der Bund als alleiniger Gesellschafter sieht für seine Schuldenverwaltung und Verwaltung von Sondervermögen abhängig von der Vergleichbarkeit der Risiken und Ausgangslagen eine entsprechende Anwendung von bestimmten Sicherungsmaßnahmen für erforderlich an. Daher orientiert sich die Auswahl von Maßnahmen bisher an den vorgenannten gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Regelungen im Sinne einer analogen Anwendung.
Aufgrund der Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bedarf es spezifizierter gesetzlicher Grundlagen, um auf gesicherter Rechtsgrundlage die im Rahmen der von der Finanzagentur durchgeführten Maßnahmen und Überprüfungen von ihren Vertragspartnern erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten zu können. Das trifft neben der Überprüfung der Identität der Vertragspartner der Finanzagentur auch die Überprüfung der Geschäfte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzagentur mit Finanzinstrumenten.
Die Bedeutung der Überprüfung der Identität der Vertragspartner erhält besondere Bedeutung durch die Zuweisung von Aufgaben an die Finanzagentur insbesondere im Schuldenmanagement oder auch bei der Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF). Um die Vertragsabschlüsse im Namen des Bundes oder des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) so gestalten zu können, dass die gewährten Leistungen abgesichert sind, muss die Finanzagentur auch wichtige personenbezogene Daten verarbeiten können. Dabei ist die wichtigste Handlung die Überprüfung der Vertragspartner und die Feststellung von deren Identität, die bereits im Vorfeld des Vertragsabschlusses erfolgen muss, um dann entscheiden zu können, ob und mit welchem Inhalt es zum Vertragsabschluss kommt.