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11.12.2023

Internationales/Finanzmarkt

Verordnung zur Aufhebung der Vergleichswebsitesverordnung sowie zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • 11.12.2023

Das Zahlungskontengesetz (ZKG) wird nach den Änderungen durch Artikel 26 des Zukunftsfinanzierungsgesetz künftig vorsehen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) die Vergleichswebsite für Zahlungskonten nach dem Zahlungskontengesetz betreibt. Ziel dieser Vergleichswebsite ist es, die Transparenz auf dem Markt für Zahlungskonten weiter zu erhöhen und Verbraucherinnen und Verbraucher dabei zu unterstützen, das für sie passende Zahlungskonto zu finden.

Um dieses Ziel zu erreichen, sind in den §§ 17 und 18 ZKG Anforderungen an die Vergleichswebsite sowie die auf der Vergleichswebsite zu berücksichtigenden Kriterien gestellt, die nach § 19 Abs. 1 ZKG durch Rechtsverordnung konkretisiert und ergänzt werden können. Weiterhin sieht § 17 Absatz 2 ZKG eine Meldepflicht vor, nach der Zahlungsdienstleister die auf der Website zu berücksichtigenden Vergleichskriterien aktuell und in korrekter Form an die Bundesanstalt zu übersenden haben. Auch die Umsetzung dieser Meldeverpflichtung kann nach § 19 Absatz 3 ZKG durch eine Rechtsverordnung näher bestimmt werden.

Bislang wurden die näheren Bestimmungen des ZKG durch die Verordnung über die Anforderungen an Vergleichswebsites nach dem Zahlungskontengesetz sowie an die Akkreditierung und Konformitätsbewertung (Vergleichswebsitesverordnung) vom 16. Juli 2018 (BGBl. I S. 1182) des Bundesministeriums der Finanzen geregelt. Aufgrund der bestehenden Sachnähe wurde im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetz durch die Ergänzung eines § 19 Absatz 5 ZKG die Möglichkeit geschaffen, dass die Ergänzungen, Konkretisierungen und näheren Bestimmungen des ZKG künftig durch Rechtsverordnung der Bundesanstalt erfolgen.

Diese Möglichkeit des § 19 Absatz 5 ZKG soll mit der in der Anlage befindlichen Rechtsverordnung genutzt werden, um die Ermächtigungen nach § 19 Absatz 1 und 3 ZKG mit der Maßgabe auf die Bundesanstalt zu übertragen, dass die Rechtsverordnung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ergeht. Zeitgleich soll mit beigefügter Rechtsverordnung die bisherige Vergleichswebsitesverordnung des Bundesministeriums der Finanzen aufgehoben werden, da die dort enthaltenen Bestimmungen in der künftigen Rechtsverordnung der Bundesanstalt entsprechend geregelt werden.