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26.04.2024

Öffentliche Finanzen

Neunte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung

  • 26.04.2024

Nach der Rückführung zweier Darlehen, die die Bundesrepublik Deutschland der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierfirmen (EdW) im Jahr 2008 und 2011 zur Abwicklung eines Entschädigungsfalles mit mehr als 30.000 Anlegerinnen und Anlegern gewährt hatte, konnte die EdW Finanzmittel ansparen. Die zuletzt festgestellten Entschädigungsfälle konnten sämtlich aus vorhandenen Mitteln entschädigt werden. Ziel der Änderungsverordnung ist es daher, die Regelungen so anzupassen, dass die EdW für künftige Entschädigungsfälle ausreichende Mittel vorhält und zugleich nicht erforderliche Belastungen der beitragspflichtigen Institute vermieden werden. Der Entwurf ent­hält zudem die Korrektur eines redaktionellen Fehlers in § 2b Satz 1 Nummer 2 EdW-Beitragsverordnung.

Es besteht die Möglichkeit zur Prüfung und Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf (per E-Mail an VIIB5@bmf.bund.de) bis Freitag, 24. Mai 2024.

Die eingehenden Stellungnahmen werden grundsätzlich alle auf der Internetseite des BMF veröffentlicht, was auch darin enthaltene Namen und sonstige personenbezogene Daten umfasst. Sofern Sie mit der Veröffentlichung personenbezogener Daten in Ihrer Stellungnahme nicht einverstanden sein sollten, bitte ich Sie, die Stellungnahme zeitgleich auch als separates pdf-Dokument mit entsprechenden Schwärzungen zu übersenden. Falls Sie bei Übersendung Ihrer Stellungnahme der Veröffentlichung insgesamt widersprechen, wird auf der Internetseite des BMF lediglich vermerkt, dass von Ihnen zu dem Vorhaben eine Stellungnahme übermittelt wurde.