Navigation

zur Suche

Sie sind hier:

22.04.2025

Internationales/Finanzmarkt

Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV)

Anhörung zum Entwurf

  • 22.04.2025

Die Verordnung sieht vor, dass Verdachtsmeldungen elektronisch zu übermitteln sind. Neben der Festlegung des technischen Übermittlungsformates legt die Verordnung zugleich die inhaltlichen Mindeststandards fest, die erfüllt sein müssen, damit die Meldepflicht gemäß §§ 43, 44 des Geldwäschegesetzes als erfüllt anzusehen ist. Hierbei differenzieren die Regelungen nach bestimmten Arten von Verdachtsmeldungen beziehungsweise Tatbestandsmerkmalen, die sich aus der Meldepflicht des Geldwäschegesetzes ergeben.