- 02.08.2024
Kernanliegen des Verordnungsentwurs ist die Abbildung der Regelungen des § 16a Geldwäschegesetz (GwG) zum Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien in den Meldetatbeständen der GwGMeldV-Immobilien. Hierfür sollen zwei neue Meldetatbestände geschaffen werden, die folgende Sachverhaltskonstellationen erfassen:
- Die Nichterbringung des Nachweises, dass bei Erwerb einer Immobilie die Gegenleistung ohne Barmittel erbracht wurde (§ 6 Absatz 4 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf),
- den Abschluss einer Vereinbarung, wonach die Gegenleistung später als ein Jahr nach Stellung des Antrages auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer beim Grundbuchamt erbracht werden soll (§ 6 Absatz 1 Nummer 5 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf). Hierdurch soll eine Umgehung der zuvor genannten Nachweispflicht vermieden werden.
Darüber hinaus sollen die Ergebnisse der Evaluierung der Meldetatbestände der GwGMeldV-Immobilien aufgegriffen und künftig Meldungen ausgeschlossen werden, die im Hinblick auf die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht werthaltig sind.
- Stellungnahme des BDZ – Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft [pdf, 256KB]
- Stellungnahme der Bundesnotarkammer [pdf, 131KB]
- Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer [pdf, 128KB]
- Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer [pdf, 195KB]
- Stellungnahme des Bundesverbandes der Geldwäschebeauftragten e.V. (BVGB) [pdf, 127KB]
- Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins [pdf, 117KB]
- Stellungnahme des Deutschen Notarvereins e.V. [pdf, 199KB]
- Stellungnahme des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. [pdf, 129KB]
- Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft [pdf, 98KB]
- Stellungnahme der Gewerkschaft der Polizei, Bezirk Bundespolizei | Zoll [pdf, 164KB]