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28.12.2015

Internationales/Finanzmarkt

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen

  • 28.12.2015

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2399) sieht vor, dass das Bauspargeschäft unverändert nur von Bausparkassen betrieben werden darf (§ 1 Abs. 1 S. 2 BausparkG, Spezialitäts-/Spezialbankprinzip). Das Gesetz konturiert das Spezialitätsprinzip insbesondere zum Zweck der Risikoabsicherung noch stärker als bisher. So wird klargestellt, dass Verträge und Absprachen, durch die die Leitung einer Bausparkasse ganz oder teilweise einer anderen Person unterstellt wird, unwirksam sind, sofern die andere Person nicht auch das Bauspargeschäft betreiben darf (vgl. den neu eingefügten § 2a). Ferner regelt der neu gefasste § 8 des Gesetzes, dass Bausparkassen ein spezielles und eigenständiges Kollektivrisikomanagements einrichten müssen, das nicht auf Dritte übertragen werden darf (§ 8 Abs. 2). Hierdurch soll insbesondere die Möglichkeit der Einflussnahme Dritter auf das Risikomanagement der Bausparkassen gesetzlich begrenzt werden. Zudem wird den Bausparkassen ermöglicht, operativ besser auf veränderte Rahmenbedingungen, insbesondere auch auf das anhaltende Niedrigzinsumfeld, zu reagieren. Wesentliche Neuregelungen betreffen die in § 6 Abs. 1 vorgesehene Möglichkeit für Bausparkassen, künftig Mittel aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwendet werden können, zwischenzeitlich auch zur Gewährung von sonstigen Baudarlehen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 verwenden zu können. Diese Möglichkeit bestand nach dem bisherigen BausparkG nicht. Zugleich wird in § 4 Abs. 2 BausparkG das zulässige Gesamtlimit für sonstige Baudarlehen erhöht (von 75 % auf 100 % der Bauspardarlehen und der Vorfinanzierungs- und Zwischenfinanzierungskredite). Außerdem können Bausparkassen die Erlaubnis zum Betrieb des Pfandbriefgeschäfts erhalten (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 5c). Eine Flexibilisierung wird zudem durch die Ausweitung des Verwendungszwecks des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung auf die Sicherung auch kollektiv bedingter Erträge (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2) erreicht. Darüber hinaus enthält das Gesetz weitere Regelungen, um dem seit dem Änderungsgesetz von 1990 entstandenen weiteren Anpassungsbedarf zu entsprechen. Dies betrifft insbesondere erforderliche Anpassungen an die zwischenzeitlich unionsrechtlich geregelten Zuständigkeiten der Europäischen Zentralbank bei der Aufsicht über Kreditinstitute. Das Gesetz enthält überdies zahlreiche Regelungen, die der seit der ersten Novellierung im Jahre 1990 entwickelten Verwaltungspraxis Rechnung tragen, diese konkretisieren und gesetzlich verankern. Dies betrifft insbesondere die Regelungen in § 2a (Unwirksamkeit von Beherrschungsverträgen), § 3 Abs. 5 (kollektive Lageberichte), § 4 Abs. 1 Nr. 11 (Definition der Hilfsgeschäfte), § 5 Abs. 5 (Ausgewogenheit der Bauspartarife), § 6a Abs. 1 (Vorgaben für Zuteilungsmassen), § 8 Abs. 2 (Verbot der Auslagerung des Kollektivrisikomanagements) und § 8 Abs. 4 (Bauspartechnische Simulationsmodelle).