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06.12.2016

Öffentliche Finanzen

Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen

  • 06.12.2016

Mit dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) werden die Ergebnisse der Einigung zwischen Bund und Ländern vom 16. Juni 2016 umgesetzt. In Anlehnung an das Verfahren bei Leistungen für Bildung und Teilhabe wird der Bund die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für anerkannte Asyl- und Schutzberechtigte im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Jahre 2016 bis 2018 vollständig übernehmen. Hierzu wird die Beteiligung des Bundes an den KdU im SGB II erhöht und die Höhe der prozentualen Anhebung für das Jahr 2016 gesetzlich festgeschrieben. In den Jahren 2017 bis 2019 werden Höhe und Verteilung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährlich anhand der Ausgabenentwicklung des Vorjahres für die einzelnen Länder angepasst.

Zudem stellt der Bund den Ländern für die Jahre 2016 bis 2018 zu ihrer Entlastung eine jährliche Integrationspauschale in Höhe von 2 Milliarden Euro durch eine Änderung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung zur Verfügung. Daneben gewährt der Bund den Ländern die für den Wohnungsbau im Integrationskonzept in Aussicht gestellten Mittel in Höhe von jeweils 500 Millionen Euro für die Jahre 2017 und 2018 als Kompensationsmittel. Die Verteilung erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel.

Schließlich wird der bei der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. Juni 2016 vereinbarte Transferweg für die im Koalitionsvertrag vorgesehene Entlastung der Kommunen um 5 Milliarden Euro ab 2018 umgesetzt. 1 Milliarde Euro wird über den Umsatzsteueranteil der Länder und 4 Milliarden Euro im Verhältnis 3 zu 2 über den Umsatzsteueranteil der Gemeinden und die Bundesbeteiligung an den KdU bereitgestellt. Hierzu wird die Beteiligung des Bundes an den KdU im SGB II ab dem Jahr 2019 dauerhaft um 10,2 Prozentpunkte angehoben. Im Jahr 2018 erfolgt als Ausnahme hiervon eine Anhebung um 7,9 Prozentpunkte, um eine Bundesauftragsverwaltung bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II zu vermeiden; dies wird durch einen entsprechend höheren Umsatzsteueranteil der Gemeinden im Jahr 2018 zu Lasten des Bundes kompensiert. Zur Umsetzung der Entlastungen für Länder und Kommunen werden das Finanzausgleichsgesetz (FAG), das SGB II und das Entflechtungsgesetz entsprechend geändert.

Abweichend vom ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung wurden die Beträge für die Jahre 2016 und 2017 geändert, mit denen sich der Bund an den Kosten für Asylbewerber und Flüchtlinge beteiligt, so wie es auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 24. September 2015 beschlossen und in der Begründung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz aufgenommen wurde. Er stellt den Ländern die Mittel nach der Spitzabrechnung im Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 und die neue Abschlagszahlung für den Zeitraum 1. September 2016 bis 31. Dezember 2016 sowie die Abschlagszahlung 2017 über Umsatzsteuermittel zur Verfügung. Der festgelegte Festbetrag des Bundes wird in 2016 und 2017 entsprechend vermindert. Eine weitere Änderung betrifft die Aufnahme der bereits in der Gesetzesbegründung enthaltenen Bekräftigung der Entlastungszusage des Bundes um 5 Milliarden Euro und die damit verbundene Absichtserklärung, im Falle einer notwendigen Minderung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im SGB II die dadurch eintretende Unterschreitung der Gesamtentlastung durch eine höhere Umsatzsteuerbeteiligung der Gemeinden zu kompensieren, in das Gesetz.

Im Übrigen werden die für den Bund finanzneutralen Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit (Hartz IV-SoBEZ) in den neuen Ländern in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Die in § 11 Absatz 3a des FAG geregelten Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen verringern sich gegenüber dem bisherigen Betrag von 777 Millionen Euro um 273 Millionen Euro auf 504 Millionen Euro. Die Höhe der Umsatzsteuereinnahmen, die die Länder auf den Bund übertragen und in § 1 Satz 5 des FAG geregelt ist, ist ab 2017 ebenfalls um 273 Millionen Euro zu verringern.