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21.07.2017

Internationales/Finanzmarkt

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

  • 21.07.2017

Die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (Zweite Zahlungsdiensterichtlinie) ist bis zum 13. Januar 2018 von den Mitgliedstaaten umzusetzen. Sie löst die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (Erste Zahlungsdiensterichtlinie) ab, mit der erstmals ein harmonisierter Rechtsrahmen für unbare Zahlungen im europäischen Binnenmarkt geschaffen worden war. Mit der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie soll der europäische Binnenmarkt für unbare Zahlungen fortentwickelt werden. Ebenso wie die Erste Zahlungsdiensterichtlinie sieht auch die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie eine Vollharmonisierung vor: Den Mitgliedstaaten ist es grundsätzlich nicht erlaubt, von den Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) werden die europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt.