Altersvorsorge

Der Begriff Altersvorsorge umfasst die Gesamtheit aller Maßnahmen, um nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben von angespartem Vermögen oder erworbenen Anwartschaften den weiteren Lebensunterhalt angemessen bestreiten zu können.

Allgemeines

Gesetzliche Vorsorge

Die heutige gesetzliche Rentenversicherung basiert auf dem Umlageverfahren. Die eingezahlten Beiträge der jeweils aktiven Generation werden nicht angespart, sondern sofort für die laufenden Rentenzahlungen an die derzeitigen Rentner verwendet. Daher besteht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der individuell eingezahlten Beiträge, sondern eigentumsrechtlich geschützte Anwartschaften und Ansprüche auf Bezug einer Rente im Leistungsfall, die durch die dann im Erwerbsleben stehenden Versicherten finanziert wird. Beamte und Gleichgestellte (Richter und Berufssoldaten) zahlen zwar keine eigenen Beiträge ein, dafür sind die Gehälter dieses Personenkreises von Anfang an entsprechend niedriger bemessen als es für gleichwertige Tätigkeiten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis angemessen wäre. Die junge Generation kommt damit für die Rente der alten Generation auf (so genannter Generationenvertrag). Sie beruht auf dem Solidaritätsprinzip. Aufgrund der demografischen Entwicklung müssen aber zukünftig immer weniger Arbeitnehmer die Renten von immer mehr Rentnern finanzieren. Mit den Reformmaßnahmen der vergangenen Jahre konnte der aus der demographischen Entwicklung resultierende Beitragssatzanstieg jedoch auf ein vertretbares Maß begrenzt werden.

Betriebliche Vorsorge

Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses eine Versorgungszusage erteilt. Die arbeitsrechtlichen Aspekte der betrieblichen Altersversorgung sind im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt. Zusätzlich wird betriebliche Altersversorgung steuerlich und beitragsrechtlich flankiert, um diese Art der Altersvorsorge zu stärken. Das Betriebsrentengesetz sieht ein Recht des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, also Verzicht auf zukünftiges Gehalt, vor. Da diese Variante Steuer- und Beitragsvorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt, erfreut sie sich zunehmender Beliebtheit. Die betriebliche Altersversorgung kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden. Das Betriebsrentengesetz bestimmt hierzu die fünf zulässigen Durchführungswege: Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Auf die Wahl des Durchführungsweges hat der Arbeitnehmer in der Regel keinen Anspruch. Erfolgt die Durchführung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung und als Entgeltumwandlung, so hat der Arbeitnehmer auch ein Recht darauf, dass die Voraussetzungen für die sog. Riester-Rente erfüllt werden (siehe unter "Staatliche geförderte Vorsorge"). Beiträge, die durch eine Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden, sind sofort unverfallbar. Das bedeutet, sie bleiben bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen in jedem Fall erhalten. Die vom Unternehmen finanzierten Ansprüche sind erst nach einer gewissen Frist gesichert (gesetzlich unverfallbar). Bei frühzeitigem Ausscheiden kann also unter Umständen der gesamte Anspruch des Arbeitnehmers verfallen. Die Frist beträgt für Zusagen, welche nach dem 31. Dezember 2000 erteilt wurden, fünf Jahre. Zusätzlich muss der Anwärter bei Ausscheiden das 25. Lebensjahr (für Zusagen zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2008 grundsätzlich das 30. Lebensjahr) vollendet haben. Für Zusagen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt wurden, gelten Übergangsregelungen.

Es gibt die Möglichkeit, eine betriebliche Altersversorgung nach einem Arbeitgeberwechsel beim neuen Arbeitgeber fortzusetzen. Bei der im Jahr 2005 neu eingeführten Übertragungsmöglichkeit wird nicht der bestehende Vertrag mitgenommen, sondern das angesparte Kapital. Hierzu wird die Anwartschaft beim ehemaligen Arbeitgeber in einen bezifferbaren Betrag umgerechnet; dieser Betrag wird in das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers eingestellt. Bei Betriebsrenten, die ab dem Jahr 2005 zugesagt wurden, hat der Arbeitnehmer ein gesetzlich verankertes Recht auf die Übertragung des angesparten Kapitals. Dieses Recht gilt bis zu einem Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen. Voraussetzung ist, dass die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und das gebildete Kapital einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigt. Der Anspruch auf Leistung richtet sich letztlich immer gegen den Arbeitgeber, auch wenn ein externer Durchführungsweg gewählt wurde (Durchgriffshaftung). Für den Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers wird die Leistung durch den Pensionssicherungsverein (PSVaG) garantiert. Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherungen (in den meisten Fällen) gewähren von sich aus einen Rechtsanspruch, so dass der Pensionssicherungsverein im Insolvenzfall regelmäßig nicht eintreten muss.

Private Vorsorge

Die private Vorsorge basiert der Grundidee nach auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Sie ist freiwillig. Das eingezahlte Kapital sowie die erwirtschafteten Erträge stehen daher im Prinzip ausschließlich dem Sparer zu. Dieser entscheidet letztlich über die Verwendung des angesparten Kapitals.

Staatliche geförderte Vorsorge

Da die gesetzliche Rentenversicherung in Zukunft allein nicht mehr den Lebensstandard sichern kann, hat der Gesetzgeber mit der staatlichen Förderung der kapitalgedeckten zusätzlichen Altersvorsorge die Alterssicherung in Deutschland gestärkt. Private staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte gibt es in Form der Riester-Rente und der Basisrente.

Die Riester-Rente ist eine kapitalgedeckte Altersvorsorge, die die Möglichkeit eröffnet, die Absenkung des Rentenniveaus bzw. des Versorgungsniveaus abzufedern. Deshalb gibt es die staatliche Förderung auch nur für diejenigen, die von dieser Absenkung betroffen sind. Der Steuerpflichtige baut durch entsprechende Beitragszahlungen langfristig Altersvorsorgekapital auf bzw. profitiert von den Möglichkeiten des Wohn-Riesters. Dabei erhält er vom Staat Zulagen und gegebenenfalls eine über die Zulagen hinausgehende Steuerermäßigung im Rahmen eines Sonderausgabenabzuges. Bei der Riester-Rente ist grundsätzlich sichergestellt, dass der Sparer bei Auszahlungsbeginn zumindest seine eingezahlten Beiträge und Zulagen als Altersleistung zurückbekommt.

Die Basisrente, auch Rürup-Rente genannt, ist ebenfalls eine kapitalgedeckte Altersvorsorge. Anders als bei der Riester-Rente fördert der Staat das Vorsorgesparen hier jedoch nicht mit Zulagen, sondern ausschließlich mit Steuervorteilen. Einen eingeschränkten Kreis von Förderberechtigten gibt es hier nicht. Die Beiträge können neben den Aufwendungen für die gesetzliche Rente als Sonderausgaben bei der Steuererklärung abgesetzt werden.

Diese Formen der Altersvorsorge dürfen grundsätzlich nicht beliehen werden. Sie können in der Ansparphase aber auch nicht gepfändet werden. Dies gilt für die Riester-Rente im Hinblick auf das geförderte Altersvorsorgevermögen. Bei der Basisrente ist der Pfändungsschutz bereits produktimmanent enthalten, da die insoweit aufgebauten Anwartschaften nicht kapitalisiert werden können. Das Sozialamt oder die Agentur für Arbeit greift auf die Anwartschaften bzw. das geförderte Altersvorsorgevermögen auch dann nicht zu, wenn der Anleger im Laufe seines Lebens bedürftig werden sollte (Hartz IV-Sicherheit).

Die im Rahmen einer Basisrente nicht gegebene Vererbbarkeit basiert auf der Vorstellung, dass das angesparte Kapital ausschließlich zur Altersversorgung des Sparers dienen sollte. Gleiches gilt auch für die gesetzliche Rentenversicherung. Auch hier sind die aufgebauten Anwartschaften - mit Ausnahme einer Hinterbliebenenrente – nicht vererbbar. Die Riester-Rente stellt hierbei insofern eine Ausnahme dar, als das angesparte Kapital vererbbar ist. In diesem Fall wird allerdings die auf das vererbte Vermögen entfallende steuerliche Förderung zurück gefordert. Eine Ausnahme besteht, wenn im Zeitpunkt des Todes noch Kapital vorhanden ist und das geförderte Altersvorsorgekapital auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag des verwitweten Ehepartners übertragen wird. In diesem Fall geht sowohl das eingezahlte Vermögen, als auch die bis dahin gezahlte staatliche Förderung auf seinen/ihren Vertrag über.

Staatlich nicht geförderte Vorsorge

Diese unterliegt nicht den Bedingungen für eine steuerliche Förderung. Das heißt aber auch, es wird in der Regel nicht vertraglich zugesichert, dass das angesparte Vermögen zu Beginn der Auszahlungsphase für die Altersleistungen zur Verfügung steht. Andererseits kann das angesparte Vermögen uneingeschränkt vererbt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass das Kapital für andere Zwecke als für die Altersvorsorge verwendet wird.

Geschichtliche Entwicklung

Altersvorsorge war traditionell eine Aufgabe, die über Jahrhunderte dem Familienverband oblag (in der Praxis wurde diese Aufgabe im Allgemeinen durch Sachleistungen in Form von Versorgung erfüllt.) Die jeweils aktive und leistungsfähige Generation hatte sowohl die nachwachsende als auch die alternde Generation im Verbund einer Großfamilie zu versorgen. In einer derartigen gesellschaftlichen Situation war eine ausreichende eigene Kinderzahl (oder für eine kleine Minderheit der Bevölkerung ein ausreichendes eigenes Vermögen) die Voraussetzung für eine Versorgung im Alter. Mit der aufkommenden Industrialisierung und der damit zunehmenden Mobilität einerseits und gleichzeitiger Verarmung weiter Bevölkerungsschichten andererseits konnte diese Aufgabe innerhalb der Familien immer häufiger nicht mehr in akzeptabler Weise gelöst werden. Als Reaktion darauf wurde im ausgehenden 19. Jahrhundert im Rahmen der Bismarck'schen Sozialgesetzgebung eine gesetzliche Rentenversicherung eingeführt. Die gesetzliche Rente war dabei zunächst als kapitalgedeckte Rente angelegt. Ein vollständiger Aufbau des Kapitalstocks gelang jedoch nie, denn im 20. Jahrhundert ging das jeweils angesammelte Kapital durch zwei Weltkriege, Inflation und Wirtschaftskrise verloren. Mitte der 1950er Jahre wurde die Rentenversicherung in der Bundesrepublik grundlegend reformiert und auf das Umlageverfahren umgestellt. In der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone hingegen wurden alle Zweige der Sozialversicherung zu einer Einheitsversicherung zusammengefasst. Im Ergebnis hat die Entwicklung der letzten 150 Jahre dazu geführt, dass sich die Verantwortung für die Altersvorsorge vom Familienverband und dem Individuum zu größeren Gruppen (Staat, Kollektiv der Versichertengemeinschaft) verlagert hat. Die Veränderungen im Altersaufbau der Gesellschaft und andere Einflussfaktoren führen dazu, dass der individuellen Verantwortlichkeit für die eigene Altersvorsorge wieder stärker Ausdruck verliehen wird.