Abgeltungsteuer

Der Steuerabzug bei Kapitalerträgen hat abgeltende Wirkung, das heißt es besteht keine Pflicht mehr, diese bereits versteuerten Erträge in der Steuererklärung anzugeben. Rechtstechnisch heißt diese Art der Steuererhebung Kapitalertragsteuer, aber wegen der abgeltenden Wirkung spricht man im Allgemeinen von der "Abgeltungsteuer".

Allgemeines

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl Teil I S. 1912) wurde die Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 als neue Erhebungstechnik für Steuern auf Kapitaleinkünfte eingeführt. Sie ersetzte das bisherige Verfahren, nach dem der Steuerpflichtige seine Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung angeben muss. Bislang hatte die insbesondere von Banken, Sparkassen, Versicherungsunternehmen und Kapitalgesellschaften einbehaltene Steuer auf Kapitalerträge (Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer) lediglich den Charakter einer Vorauszahlung auf die vom Finanzamt zu ermittelnde Einkommensteuer. Mit der Abgeltungsteuer wurde somit für Kapitalerträge, ähnlich wie bei der Lohnsteuer, ein so genanntes Quellenabzugsverfahren angewandt. Die Schuldner der Kapitalerträge bzw. die auszahlenden Stellen (z.B. Banken, Finanzdienstleister) behalten die Steuer ein und führen sie direkt an das Finanzamt ab.

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