Alkoholsteuer

Bei der Alkoholsteuer (bis 31. Dezember 2017 galt gesetzlich der Begriff ‚Branntweinsteuer‘) handelt es sich um eine seit dem 1. Januar 1993 in der Europäischen Union harmonisierte Verbrauchsteuer. Das bedeutet, dass das zugrunde liegende deutsche Alkoholsteuergesetz auf gemeinsamen EU-Richtlinien basiert. Sie wird von der Zollverwaltung erhoben, das Steueraufkommen steht dem Bund zu.

Im deutschen Steuergebiet (die Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) unterliegen nach dem Alkoholsteuergesetz „Alkohol“ und „alkoholhaltige Waren“ der Alkoholsteuer. Hierunter fallen zum Beispiel Produkte wie Obstbranntwein, Rum, verschiedene Liköre oder auch alkoholhaltige Lebensmittelaromen.

Der Regelsteuersatz beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols 1.303 Euro. Ermäßigte Steuersätze hat der Gesetzgeber für sogenannte Abfindungsfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Verschlusskleinbrennereien bestimmt.

Das deutsche Branntweinmonopol endete zum 31. Dezember 2017. Als verbrauchsteuerrechtliche Anschlussregelungen traten am 1. Januar 2018 das Alkoholsteuergesetz und die Alkoholsteuerverordnung in Kraft. In diesem Zusammenhang erfolgte die Umbenennung der „Branntweinsteuer“ in „Alkoholsteuer“.

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