Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist in Deutschland eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer. Sie ist eine staatliche Subvention für vermögenswirksame Leistungen, also Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Auch vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen.

Allgemeines

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist die staatliche Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern auf der Grundlage der Regelung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG). Dies gilt für Arbeitnehmer, Beamte, Richter und Soldaten.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers zuständige Wohnsitzfinanzamt festgesetzt. Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Die festzusetzende Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufgerundet. Der Arbeitnehmer hat mit dem Antrag die vermögenswirksamen Leistungen durch eine Bescheinigung des Anlageinstituts (Anlage VL) nachzuweisen.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt:

Werden beide Anlageformen bedient, beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage bei zwei Verträgen somit höchstens:

400 Euro x 20 Prozent 

80,- Euro

470 Euro x 9 Prozent (aufgerundet)

+ 43,- Euro

Summe

123,- Euro

Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulagen ist, dass bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Diese betragen:

Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen und in den Fällen von Freibeträgen für Kinder gibt es Besonderheiten.

Die festgesetzte Arbeitnehmer-Sparzulage wird grundsätzlich angesammelt und erst ausgezahlt, wenn:

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