BMF-Schreiben

BMF-Schreiben stellen allgemeine Weisungen im Sinne der Artikel 108 Abs. 3 Satz 2, 85 Abs. 3 Grundgesetz (GG) dar, die - wie allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 108 Abs. 7 GG - der Vollzugsgleichheit im Bereich der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern dienen.

Allgemeines

BMF-Schreiben stellen allgemeine Weisungen im Sinne der Artikel 108 Abs. 3 Satz 2, 85 Abs. 3 Grundgesetz (GG) dar. Sie dienen - wie allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 108 Abs. 7 GG - der Vollzugsgleichheit im Bereich der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern. BMF-Schreiben und allgemeine Verwaltungsvorschriften im Sinne des Artikels 108 Abs. 7 GG sind vom rechtlichen Stellenwert vergleichbar.

BMF-Schreiben ergehen auf dem Gebiet der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern und werden deshalb zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes (BMF) und der Länder (Finanzministerien) abgestimmt. Dieses Verfahren beruht auf einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder aus dem Jahr 1970 [Maßgebend war ein Schriftwechsel vom Dezember 1969/Januar 1970 zwischen dem damaligen Bundesminister der Finanzen Dr. h.c. Alex Möller und dem damaligen Vorsitzenden der Konferenz der Landesfinanzminister Wertz. Die Finanzministerkonferenz hatte der Vereinbarung in ihrer Sitzung vom 15. Januar 1970 zugestimmt. Die Finanzminister der neuen Länder hatten sich der Vereinbarung angeschlossen.]. Inhaltlich geben BMF-Schreiben die Verwaltungsauffassung zu bestimmten, thematisch begrenzten steuerlichen Rechts- und Verfahrensfragen wieder.

Als Verwaltungsanweisungen dienen BMF-Schreiben der Auslegung und Anwendung der Steuergesetze des Bundes und sind entsprechend von der Steuerverwaltung im Vollzug dieser Gesetze zu beachten. Sie können keine Gesetze ändern oder „schaffen“, sondern legen die geltenden Gesetze nur aus.

BMF-Schreiben binden daher auch nur die Landesfinanzbehörden, nicht dagegen die Steuerpflichtigen und Gerichte. Mit der Veröffentlichung eines BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt (BStBl) Teil I (siehe auch: www.bstbl.de) werden zugleich die Steuerpflichtigen und ihre Berater darüber informiert, dass die Finanzverwaltung sich durch die in einem BMF-Schreiben enthaltene Verwaltungsanweisung selbst gebunden hat. Die Steuerpflichtigen und ihre Berater orientieren sich an den BMF-Schreiben, weil sie so die Verwaltungsauffassung erkennen und sich mit ihr ggf. kritisch auseinandersetzen können.

Weil die Veröffentlichung von BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt mitunter länger dauern kann, werden sie vorab auf der Internetseite des BMF veröffentlicht, um eine zeitnahe Information über deren Anwendbarkeit durch die Steuerverwaltung zu gewährleisten. BMF-Schreiben werden aber grundsätzlich nur bis zu ihrer Veröffentlichung im Bundessteuerblatt bzw. im Regelfall längstens bis zu drei Monaten auf der BMF-Internetseite eingestellt. Abweichend davon werden ausgewählte BMF-Schreiben zu besonders interessierenden oder in aktuellen Diskussionen befindlichen Themen sowie zu bestimmten Themenbereichen auch länger zur Verfügung gestellt. Die Löschung von BMF-Schreiben im Internetangebot des BMF bedeutet nicht, dass diese aufgehoben wurden, weil sie hier lediglich vorab veröffentlicht wurden und nur deren Veröffentlichung im Bundessteuerblatt verbindlich ist. Für die Aufhebung eines BMF-Schreibens bedarf es zudem eines gesonderten BMF-Schreibens.

Über das Bundesssteuerblatt hinaus sind BMF-Schreiben in den Amtlichen Handbüchern enthalten (Übersicht auf der BMF-Internetseite oder direkter Zugang zu den Amtlichen Handbüchern). BMF-Schreiben, die die Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) berühren, finden Sie auf dessen Internetseite. BMF-Schreiben bieten auch die Landesfinanzbehörden an.