Beitrittskriterien

Die Beitrittskriterien, auch Kopenhagener Kriterien genannt, wurden vom Europäischen Rat 1993 in Kopenhagen in Vorbereitung auf die fünfte und größte Erweiterungsrunde in der Geschichte der EU (sogenannte EU-Osterweiterung) beschlossen. Es handelt sich genauer um drei Gruppen von Kriterien, die alle Beitrittsländer spätestens beim Abschluss der Verhandlungen, also vor dem tatsächlichen Beitritt erfüllen müssen. Diese Kriterien wurden im Laufe der Zeit präzisiert.

Allgemeines

Das generelle Beitrittsverfahren ist im Artikel 49 des EU-Vertrags geregelt. Danach kann jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 des Vertrages niedergelegten Grundsätze der EU achtet, einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen.

Auf dem Gipfeltreffen in Kopenhagen 1993 fasste die EU diese Grundsätze mit Blick auf die Länder Mittel- und Osteuropas in einem Kriterienkatalog (die sogenannten „Kopenhagener Kriterien“) zusammen. Seitdem werden folgende Voraussetzungen im Vorfeld einer jeden Erweiterung individuell geprüft:

Darüber hinaus hat die EU in Kopenhagen aber auch die eigene Aufnahmefähigkeit für neue Mitgliedstaaten thematisiert und ein weiteres Kriterium hinzugefügt:

1995 präzisierte der Europäische Rat von Madrid, dass es für einen Beitritt nicht ausreicht, den EU-Acquis vollständig in innerstaatliches Recht zu übernehmen.

1997 beschloss der Europäische Rat von Luxemburg, dass ein Beitrittskandidat bereits für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen die politischen Kriterien von Kopenhagen erfüllen muss. Die wirtschaftlichen Kriterien sowie die Fähigkeit, die sich aus dem Beitritt ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen („Acquis–Kriterium“), seien zu diesem Zeitpunkt „aus einer zukunftsorientierten, dynamischen Sicht heraus“ zu beurteilen.

Für die Länder des Westlichen Balkans hat die EU vor dem eigentlichen Beitrittsprozess einen Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess vorgeschaltet. Vor der Aufnahme von Beitrittsverhandlungen müssen die Länder diesen Heranführungsprozess erfolgreich durchlaufen. Ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) umfasst u. a. die wirtschaftliche Assoziierung, die Übernahme von Teilen des Acquis, die Kooperationen in einer Vielzahl von Politikbereichen und die Verpflichtung zu intensiver regionaler Zusammenarbeit, zur Förderung gutnachbarschaftlicher Beziehungen und Versöhnung sowie zur Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien.

Die Erfüllung der Beitrittskriterien wird anhand der Reformfortschritte der Länder von der Kommission regelmäßig analysiert und bewertet sowie dem Rat jährlich zur Begutachtung vorgelegt. Am Ende entscheidet der Rat auf Empfehlung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlamentes (Mehrheit) einstimmig über die Aufnahme eines Kandidatenlandes in die Union. Die Ratifizierung des Beitrittsvertrages erfolgt dann durch die 27 Mitgliedstaaten, die je nach nationaler Verfassung auch Volksabstimmungen durchführen.