Einlagensicherung

Falls ein Kreditinstitut nicht in der Lage sein sollte, die Einlagen des Kunden zurückzuzahlen, gewährleistet die Einlagensicherung in einem gewissen Umfang Rückzahlungsansprüche der Kunden gegen das Kreditinstitut.

Gesetzliche Einlagensicherung

Mit der europäischen Richtlinie über Einlagensicherungssysteme aus dem Jahr 2014 gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einheitliche Regelungen für Einlagensicherungssysteme. Die Richtlinie hat die Anforderungen an Einlagensicherungssysteme europaweit harmonisiert und macht detaillierte Vorgaben für das Verfahren bei einem Entschädigungsfall. Deutschland hat die Richtlinie mit dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) im Jahr 2015 umgesetzt.

In der gesetzlichen Einlagensicherung besteht für jeden Bankkunden im Entschädigungsfall ein gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung gegen das zuständige Einlagensicherungssystem. Der Entschädigungsanspruch ist grundsätzlich auf einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro begrenzt (§ 8 Abs. 1 EinSiG). Unter bestimmten Umständen kann sich dieser Betrag ausnahmsweise auf 500.000 Euro erhöhen.

Jede Bank muss einem Einlagensicherungssystem angehören, sonst wird sie nicht zum Geschäftsbetrieb zugelassen. Einlagensicherungssysteme im Sinne des EinSiG sind die gesetzliche Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) für die privatrechtlichen sowie für die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute und die als Einlagensicherungssystem anerkannten „institutsbezogenen Sicherungseinrichtungen“ des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) und des Bundesverbandes der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken (BVR).

Freiwillige Einlagensicherung

Zusätzlich zu der gesetzlichen Einlagensicherung existieren in Deutschland die freiwilligen Einlagensicherungssysteme der privaten Banken (Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., BdB) und der öffentlichen Banken (Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB). Die freiwilligen Einlagensicherungseinrichtungen bieten eine Absicherung der Kundengelder über den gesetzlichen Mindestrahmen hinaus und werden in eigener Verantwortung betrieben.

Welcher Personenkreis ist abgesichert?

Die gesetzliche Einlagensicherung schützt vorrangig private Einleger (u. a. Privatpersonen) und Unternehmen. Eine Auflistung der vom Schutz ausgeschlossenen Einlagen, zumeist von institutionellen Einlegern (beispielsweise die Einlagen von Kreditinstituten, Finanzdienstleistern, Versicherungen) findet sich in § 6 EinSiG.

Angaben über den geschützten Einlegerkreis der freiwilligen Einlagensicherungssysteme enthalten die jeweiligen Satzungen beziehungsweise Statute dieser Systeme, die Sie bei den Bankenverbänden anfordern oder den entsprechenden Internetseiten entnehmen können.

Weitere Schritte auf EU-Ebene

Im Rahmen der laufenden Überprüfung des Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und die Einlagensicherung (Crisis Management and Deposit Insurance, CMDI) auf EU-Ebene sollen auch Teile der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme aus 2014 geändert werden. Nach Vorstellung der Europäischen Kommission soll zur Finanzierung einer Bankenabwicklung leichter auf die finanziellen Mittel der nationalen Einlagensicherungssysteme zurückgegriffen werden können. Die Verhandlungen dazu dauern an.

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