Europäischer Stabilitätsmechanismus (ESM)

Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) ist der dauerhafte Euro-Rettungsschirm. Er ersetzte Mitte 2013 den aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) bestehenden temporären Euro-Schutzschirm.

Allgemeines

Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) wurde durch völkerrechtlichen Vertrag als internationale Finanzinstitution mit Sitz in Luxemburg gegründet. Zweck des ESM ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und diese in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Mitgliedstaaten der Eurozone unter strikten wirtschaftspolitischen Auflagen zur Verfügung zu stellen, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebietes insgesamt zu wahren. Bislang hat der ESM Spanien, Griechenland und Zypern Stabilitätshilfen gewährt. Diese Programme sind abgeschlossen. Um die gesundheitlichen Folgekosten der Corona-Pandemie besser zu bewältigen, konnten alle Mitgliedstaaten des ESM seit Mitte Mai 2020 vorsorgliche ESM-Kreditlinien beantragen, wobei der Deutsche Bundestag, wie bei allen anderen ESM-Stabilitätshilfen auch, zuvor seine Billigung hätte erteilen müssen. Einzige Auflage für diese „ESM-Pandemie-Hilfen“ war die Verwendung der gezogenen Kredite für die Bewältigung der gesundheitlichen Folgekosten der Pandemie in den einzelnen Staaten. Kein Mitgliedstaat hatte eine derartige Hilfe beantragt. Anträge konnten bis zum 31. Dezember 2022 gestellt werden.

Nach dem Abschluss der Ratifikation des ESM-Änderungsübereinkommens, welches den ESM als Krisenbewältigungsinstrument auf verschiedenen Ebenen fortentwickelt, um Gefahren für die Stabilität des Euro-Währungsgebietes effektiver abwenden zu können, soll der ESM als Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, „SRF“) fungieren. Auszahlungen unter der Letztsicherung sollen nur als letztes Mittel (ultima ratio) nach Ausschöpfung des einheitlichen Abwicklungsfonds möglich sein und nur wenn die mittelfristige Haushaltsneutralität gewährleistet ist. Auszahlungsentscheidungen bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Mit der ESM-Reform wird ferner die Wirksamkeit der vorsorglichen Finanzhilfeinstrumente für ESM-Mitglieder mit gesunden wirtschaftlichen Eckdaten, die von einem negativen Schock beeinträchtigt werden können, gestärkt. Der ESM wird durch die Reform eine stärkere Rolle bei Verhandlungen und Analysen im Zusammenhang mit ESM-Stabilitätshilfen bekommen, in dem er z. B. zusammen mit der Europäischen Kommission Auflagen für Programmländer verhandelt und überwacht. Die ESM-Vertragsstaaten verpflichten sich im Zuge der Umsetzung der ESM-Reform zur Einführung von Umschuldungsklauseln mit einstufigem Aggregationsverfahren (single-limb Collective Action Clauses) in Staatsanleihen, um Hold-outs zu verhindern und Einigungen mit privaten Gläubigern zu erleichtern.

Der ESM verfügt über rund 708,5 Mrd. Euro Stammkapital. Diese Summe teilt sich auf in rund 81,1 Mrd. Euro eingezahltes und rund 627,5 Mrd. Euro abrufbares Kapital.

Die Finanzierungsanteile der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben sich aus dem Anteil am Kapital der EZB, mit befristeten Übergangsvorschriften für einige neue Mitgliedstaaten. Der deutsche Finanzierungsanteil am ESM beträgt entsprechend dem EZB-Schlüssel rund 27 Prozent. Dies entspricht rund 21,7 Mrd. Euro eingezahltem und rund 167,8 Mrd. Euro abrufbarem Kapital.

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