Finanzverfassung

Unter Finanzverfassung versteht man alle Regelungen, die das öffentliche Finanzwesen eines Staates betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht, zur Erfüllung seiner Aufgaben Steuern und andere Abgaben zu erheben, um z.B. den Bau von Schulen, Krankenhäuser und Straßen finanzieren zu können. Die entsprechenden Vorschriften sind in der Bundesrepublik Deutschland in den Artikeln 104a bis 108 des Grundgesetzes zu finden. Sie regeln

Fasst man den Begriff der Finanzverfassung weiter, dann gehört auch die Haushaltswirtschaft (Artikel 109 bis 115 des Grundgesetzes) dazu. Diese beschreiben, nach welchen Regeln Bund und Länder ihre Haushalte aufstellen müssen.

Für die Steuergesetzgebung ist der Bund teils ausschließlich, teils mit Vorrang vor den Ländern konkurrierend zuständig (Artikel 105 des Grundgesetzes). Eine ausschließliche Länderzuständigkeit besteht für die Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes), wie etwa die Hundesteuer oder die Zweitwohnungsteuer, die aber der Höhe ihres Aufkommen nach im Vergleich zu den übrigen Steuerarten vernachlässigbar sind.

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. Die wesentlichen übrigen Steuern unterfallen der konkurrierenden Gesetzgebung, soweit dem Bund das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht. Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Die Finanzverfassung wurde, wie auch andere Bereiche des Grundgesetzeses, im Laufe der Zeit überarbeitet und im Detail an neue Gegebenheiten angepasst. So wurde im Rahmen der sogenannten Föderalismusreform II beispielsweise eine „Schuldenbremse“ eingeführt. Diese soll die Kreditaufnahme von Bund und Ländern begrenzen und eine langfristig tragfähige Haushaltsentwicklung sichern.