Finanzierungssaldo

Der Finanzierungssaldo bezeichnet die Differenz zwischen den Einnahmen und den Ausgaben des Staates beziehungsweise einer seiner Ebenen (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherung).

Allgemeines

Zu unterscheiden ist der Finanzierungssaldo in kassenmäßiger Abgrenzung (Finanzstatistik) und in Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Maastricht-Finanzierungssaldo).

Der Finanzierungssaldo eines Haushaltes in kassenmäßiger Abgrenzung ergibt sich aus der Differenz von Einnahmen und Ausgaben. Ausgenommen sind dabei Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus haushaltstechnischen Verrechnungen und Münzeinnahmen sowie Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben für haushaltstechnische Verrechnungen. Negative Finanzierungssalden werden als (Finanzierungs-) Defizite, positive Finanzierungssalden als (Finanzierungs-) Überschüsse bezeichnet. Zur Deckung von Defiziten werden Münzeinnahmen (nur beim Bundeshaushalt) und Rücklagen, sofern vorhanden, eingesetzt. In diesem Maß ist dann keine Nettokreditaufnahme notwendig. Finanzierungsüberschüsse können zur Bildung von Rücklagen und zur Tilgung verwendet werden.

Im Europäischen Haushaltsüberwachungsverfahren wird grundsätzlich auf den gesamtstaatlichen Finanzierungssaldo in Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Maastricht-Finanzierungssaldo) abgestellt. Im Gegensatz zum Finanzierungssaldo in kassenmäßiger Abgrenzung werden beim Maastricht-Finanzierungssaldo Einnahmen und Ausgaben periodengerecht abgegrenzt. Zudem stellen finanzielle Transaktionen keine maastricht-relevanten Einnahmen oder Ausgaben dar.

Die Fiskalregeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts und des Fiskalvertrags haben ein mittelfristiges Haushaltsziel definiert, das u. a. auf den strukturellen Finanzierungssaldo in Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen abstellt. Der strukturelle Finanzierungssaldo ist, der um konjunkturelle und temporäre Effekte (Einmalmaßnahmen) bereinigte gesamtstaatliche Finanzierungssaldo in Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.

Rechtliche Regelungen

Der Finanzierungssaldo in finanzstatistischer Abgrenzung ist sowohl in der Bundeshaushaltsordnung § 13 Absatz 4 als auch im Haushaltsgrundsätzegesetz § 10 Absatz 4 definiert.

Das bestehende Regelwerk sieht für Deutschland unterschiedliche Fiskalregeln vor. Auf nationaler Ebene gilt für Bund und Länder Artikel 109 Grundgesetz, wonach deren Haushalte im Grundsatz ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind. Gemeinden und Sozialversicherungen haben eigene Fiskalregeln, die ebenso die Kreditaufnahme beschränken.

Der Bund hat dabei einen eng begrenzten strukturellen, also, um konjunkturelle Einflüsse bereinigten, Verschuldungsspielraum (Möglichkeit der Nettokreditaufnahme) von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (Artikel 115 Absatz 2 Grundgesetz). Für die Länder gilt seit dem Jahr 2020 die Vorgabe strukturell ausgeglichener Haushalte.

Das europäische Haushaltsüberwachungsverfahren ist im Stabilitäts- und Wachstumspakts und im Fiskalvertrag geregelt. Im Fiskalvertrag ist vorgesehen, dass das mittelfristige Haushaltsziel der Vertragsparteien ein gesamtstaatliches strukturelles Finanzierungsdefizit von 0,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) nicht übersteigt, solange die Schuldenquote nicht deutlich unter 60 Prozent liegt. Der Fiskalvertrag verlangt darüber hinaus von den Vertragsstaaten die Umsetzung von Fiskalregeln in nationales Recht, die die jährliche Einhaltung des mittelfristigen Haushaltsziels sichern.

Im Haushaltsgrundsätzegesetz § 51 Absatz 2 ist daher verankert, dass das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen (in Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen) eine Obergrenze von 0,5 Prozent des nominalen Bruttoinlandsproduktes nicht überschreiten darf. Die nationale Haushaltsüberwachung hinsichtlich der Einhaltung einer Obergrenze von 0,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts sowie der Einhaltung der Verschuldungsregeln von Bund und Ländern obliegt dem Stabilitätsrat. Dabei ist den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschlands aus Rechtsakten der Europäischen Union (EU) zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin Rechnung zu tragen (Haushaltsgrundsätzegesetz § 51 Absatz 1).