Hundesteuer

Die Hundesteuer gehört zu den örtlichen Steuern, die an die Haltung von Hunden anknüpft; sie wird von den Städten und Gemeinden erhoben. Mit der Hundesteuer werden vornehmlich ordnungspolitische Ziele verfolgt. Sie soll z. B. dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen.

Allgemeines

Die an die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb im Gemeindegebiet anknüpfende Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sich der Hund auch außerhalb des Gemeindegebietes aufhält (Beschluss des BVerwG vom 25. April 2013 – 9 B 41/12 –). Die Hundesteuer gehört zu den herkömmlichen Aufwandsteuern, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen Aufwand erfordert. Örtlich ist eine Aufwandsteuer dann, wenn sie an örtliche Gegebenheiten, vor allem die Belegenheit einer Sache oder einen Vorgang im Gemeindegebiet, anknüpft und es wegen der Begrenztheit der unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle kommen kann. Es kommt also nicht auf den jeweiligen tatsächlichen Aufenthaltsort des Hundes an, sondern darauf, wo er in den Haushalt aufgenommen und damit der Aufwand im steuerrechtlichen Sinn betrieben wird. Mit der Hundesteuer werden vornehmlich ordnungspolitische Ziele verfolgt. Sie soll z. B. dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen.

Rechtsgrundlage sind die Hundesteuergesetze beziehungsweise Kommunalabgabengesetze der Länder, die die Gemeinden zur Steuererhebung verpflichten oder zum Erlass entsprechender Steuersatzungen berechtigen. Ob und wie Städte und Gemeinden eine Hundesteuer erheben, ist bei den entsprechenden Verwaltungen oder gegebenenfalls bei den jeweiligen Landesfinanzbehörden zu erfragen.

Geschichtliche Entwicklung

In ost- und mitteldeutschen Quellen taucht um 1500 erstmals ein „Hundekorn“ auf, das teilweise unter der Steuerbezeichnung „Bede“ in Form von Kornabgaben (Roggen, Gerste, Hafer) erhoben wurde; es diente der Ablösung der Pflicht der Bauern zur Abstellung von Hunden im Rahmen von Jagdfrondiensten. Zu Hundefutter verbacken und später auch „Hundebrot“ genannt, wurde diese Abgabe z. B. nach den Hildesheimer Stadtrechnungen von 1658/59 „Zur Erhaltung gemeiner Stadtjagdgerechtigkeiten“ verwendet. Im 19. Jahrhundert sind in den deutschen Einzelstaaten moderne Hundeabgaben hauptsächlich aus polizeilichen Gründen eingeführt und teils als Luxussteuer (so in Preußen 1810 bis 1814, 1824 f.), teils als Nutzungsgebühr (so in Bayern 1876) ausgestattet worden.

Im Allgemeinen haben von Anfang an die Gemeinden das Recht zur Besteuerung und auf die Erträge erhalten, doch wurde ihnen von einigen Ländern (z. B. Baden und Hessen-Darmstadt) noch lange ein staatlicher Anteil abverlangt. Aufgrund der landesrechtlichen Hundesteuer- und Gemeindeabgabengesetze der Weimarer Zeit zu den „örtlichen Abgaben“ gezählt, fiel die Hundesteuer nach dem Bonner Grundgesetz von 1949 in die Kategorie der „Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis“ (seit der Finanzreform 1969 „örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern“) und wurde als reine Gemeindesteuer geregelt.