Kaffeesteuer

Bei der Kaffeesteuer handelt es sich um eine nationale Verbrauchsteuer, die von der EU-Harmonisierung ausgenommen ist. Das bedeutet, dass die Regelungen in den EU-Richtlinien für die harmonisierten Verbrauchsteuern nicht unmittelbar auf die Kaffeesteuer anwendbar sind. Die Kaffeesteuer wird von der Zollverwaltung erhoben, das Steueraufkommen steht dem Bund zu.

Im deutschen Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) unterliegen Kaffee und sogenannte kaffeehaltige Waren der Kaffeesteuer.

Unter dem Begriff Kaffee versteht das Kaffeesteuergesetz grundsätzlich Röstkaffee und löslichen Kaffee, beides auch in entkoffeiniertem Zustand. Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm.

Neben Kaffee werden auch kaffeehaltige Waren besteuert, sofern es sich um eine Beförderung  in das deutsche Steuergebiet handelt. Kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten. Hierzu gehören beispielweise kaffeehaltige Süßwaren.

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