Kraftfahrzeugsteuer

Die Kraftfahrzeugsteuer ist bundesgesetzlich geregelt, wird vom Zoll verwaltet und fließt dem Bund als nicht zweckgebundene Einnahme zu. Es handelt sich um eine Verkehrsteuer, da sie im Wesentlichen an die Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr auf öffentlichen Straßen als Vorgang des Rechtsverkehrs anknüpft. Das jährliche Aufkommen beträgt rund 9 Milliarden Euro.

Steuergegenstand

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen:

Dauer der Steuerpflicht

Für Fahrzeuge, die in Deutschland zum Verkehr zugelassen werden, beginnt die Steuerpflicht mit der verkehrsrechtlichen Zulassung und dauert solange das Fahrzeug zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat. Die Halterin bzw. der Halter des inländischen Fahrzeuges schuldet die Steuer. Die Zulassungsbehörden stellen die Daten zur Besteuerung eines Fahrzeuges fest. Der auf Grundlage dieser Feststellungen erstellte Bescheid über die Kraftfahrzeugsteuer gilt auf Dauer, solange sich keine relevanten Änderungen am Fahrzeug oder am geltenden Recht ergeben.

Bemessungsgrundlagen und Steuersätze

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht abhängig von der jeweiligen Fahrzeugart unterschiedliche Bemessungsgrundlagen und überwiegend emissionsbezogene Steuersätze vor. Die Kraftfahrzeugsteuer ist in der Regel für ein Jahr im Voraus zu zahlen.

Steuervergünstigungen

Für verschiedene Sachverhalte werden Steuerbefreiungen, die auch befristet sein können, sowie Erstattungen oder Ermäßigungen der Kraftfahrzeugsteuer gewährt. Kraftfahrzeuge schwerbehinderter Halterinnen und Halter sind beispielsweise steuerbefreit oder werden um die Hälfte ermäßigt besteuert.

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