Konvergenzkriterien

Damit die zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) erforderliche dauerhafte Konvergenz gewährleistet wird, sieht Artikel 140 Absatz 1 AEUV neben der rechtlichen Konvergenz auch vier wirtschaftliche Kriterien vor, die jeder Mitgliedstaat erfüllen muss, der den Euro einführen will. Mindestens einmal alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone wird die Erfüllung der Konvergenzkriterien von der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) geprüft und die Ergebnisse in sogenannten Konvergenzberichten festgehalten.

Allgemeines

Die Europäische Kommission und die EZB prüfen im Rahmen der rechtlichen Konvergenz inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes einzelnen Mitgliedstaats einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit Artikel 130 und Artikel 131 AEUV sowie der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der EZB vereinbar sind.

Darüber hinaus wurden folgende vier wirtschaftliche Konvergenzkriterien festgelegt:

Außerdem berücksichtigen die Konvergenzberichte der Kommission und der Europäischen Zentralbank auch die Ergebnisse bei der Integration der Märkte, den Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnstückkosten und andere Preisindizes.

Diese Konvergenzkriterien sollen gewährleisten, dass die wirtschaftliche Entwicklung innerhalb der WWU ausgewogen und ohne Spannungen zwischen den Mitgliedstaaten verläuft.