Luftverkehrsteuer

Die Luftverkehrsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verkehrsteuer, die die Zollverwaltung erhebt und die als Einnahme dem Bund zufließt. Die Luftverkehrsteuer wird auf gewerbliche Passagierflüge erhoben. Besteuert werden grundsätzlich alle Abflüge von einem deutschen Flughafen. Steuerschuldner für die Luftverkehrsteuer sind die einzelnen Luftverkehrsunternehmen beziehungsweise ihre steuerlichen Beauftragten.

Grundlage für den Steuertarif ist die pauschalierte Entfernung zwischen dem größten deutschen Verkehrsflughafen (Frankfurt am Main) und dem größten Verkehrsflughafen des jeweiligen Ziellandes. Die Steuer beträgt im Jahr 2024:

Besteuert wird die insgesamt gebuchte Flugreise bis zum Zielflughafen.
Passagiere, die in Deutschland nur umsteigen, zahlen in Deutschland keine Luftverkehrsteuer.
Für Abflüge von inländischen und zu inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinseln gilt ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 2,55 Euro, sofern die Inseln nicht durch einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden sind.

Steuerbefreit sind insbesondere:

Die Luftverkehrsteuersätze werden jährlich durch Verordnung festgelegt: Werden Einnahmen aus dem europäischen Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten im Luftverkehr erzielt, sehen die gesetzlichen Regelungen eine prozentuale Absenkung der gesetzlichen Steuersätze für das Folgejahr vor.

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