Länderfinanzverwaltung

Die obersten Behörden in der Länderfinanzverwaltung sind die Landesfinanzministerien. Als Mittelbehörden sind Oberfinanzdirektionen bzw. Landesämter eingerichtet. Die Finanzämter sind die örtlichen Behörden.

Allgemeines

Die obersten Behörden in der Länderfinanzverwaltung sind die Landesfinanzministerien. Als Mittelbehörden sind Oberfinanzdirektionen bzw. Landesämter eingerichtet. Die Finanzämter sind die örtlichen Behörden. Die Finanzministerien leiten die jeweiligen Landesfinanzverwaltungen. Die Mittelbehörden unterstützen und beaufsichtigen die Finanzämter (Dienst- und Fachaufsicht). Zugleich sind sie das Bindeglied zwischen den jeweiligen Finanzministerien und den Finanzämtern. Nicht alle Bundesländer haben eine Mittelbehörde eingerichtet.

Die Finanzämter sind örtliche Landesbehörden und verwalten grundsätzlich im Auftrag des Bundes die Besitz- und Verkehrsteuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, sowie die Ländersteuern und bestimmte Gemeindesteuern, soweit die Länder die Verwaltung nicht den Gemeinden übertragen haben. Zu den Aufgaben der Finanzämter gehört in diesem Zusammenhang auch die Festsetzung der Einheitswerte für inländischen Grundbesitz. An diese Einheitswerte knüpft z. B. die Grundsteuer an. Die Finanzämter sind daneben u. a. zuständig für die Gewährung der Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, für die Umsetzung des Vermögensbildungsgesetzes sowie für die Gewährung von Zulagen nach dem Investitionszulagengesetz und dem Berlinförderungsgesetz (Altfälle).

Welches Finanzamt ist örtlich zuständig?

Für die Einkommensteuer von natürlichen Personen ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig (§ 19 Abgabenordnung ). Hat die natürliche Person ein Unternehmen außerhalb des Bezirks des Wohnsitzfinanzamts, ist für die gesonderten Feststellungen (z. B. der Einkünfte aus Gewerbebetrieb) nach § 18 AO das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung, hilfsweise eine Betriebsstätte befindet (sog. Betriebsfinanzamt). Für die Körperschaftsteuer der Kapitalgesellschaften ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung, hilfsweise der Sitz bzw. der Vermögensschwerpunkt befindet (§ 20 AO). Für die Umsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder überwiegend betreibt (§ 21 AO). Für die gesonderten Feststellungen gilt § 18 i. V. m. § 180 AO. So ist z. B. für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bei Personengesellschaften das Betriebsfinanzamt zuständig. Betriebstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Was hierzu insbesondere gehört, ist in § 12 Abs. 2 AO aufgelistet. Weitere Zuständigkeiten ergeben sich aus §§ 17 ff. AO und hier insbesondere aus § 18 i. V. m. § 180 AO. Aus § 20a AO ergeben sich für ausländische Unternehmen zentrale Zuständigkeiten einzelner deutscher Finanzämter. Für die Veranlagung von deutschen Rentenempfängern im Ausland besitzt das Finanzamt Neubrandenburg die zentrale Sonderzuständigkeit.

Aufgrund der Zuständigkeiten der Landesfinanzbehörden darf das Bundesministerium der Finanzen weder Rechtsauskünfte in steuerlichen Einzelfällen noch rechtliche Ratschläge erteilen. Eine Einzelfallberatung oder -bearbeitung ist dem Bundesministerium der Finanzen nicht möglich. Bei der Suche nach dem zuständigen Finanzamt hilft Portalseite der Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes .