Nettokreditaufnahme

Die Nettokreditaufnahme des Bundes stellt eine zentrale Kennziffer bei Aufstellung und Vollzug des Haushalts dar. Sie dient zusammen u.a. mit den Münzeinnahmen des Bundes der Deckung eines Finanzierungsdefizits, d.h. einer Lücke zwischen den Steuer- und den sonstigen Einnahmen und den Ausgaben des Bundeshaushalts.

Allgemeines

Die jährliche Nettokreditaufnahme des Bundes ist eine zentrale haushaltspolitische Kennziffer, weil sie

Mit steigenden Schulden erhöhen sich auch die Zinsausgaben, was wiederum die Spielräume für die Haushalts- und Finanzpolitik einengt. Deshalb soll die Nettokreditaufnahme möglichst gering gehalten werden oder sogar Null betragen.

Die Aufnahme von Krediten bedarf nach Artikel 115 Grundgesetz einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz. Diese wird in das jährliche Haushaltsgesetz aufgenommen. Dabei ist die Höhe der strukturellen Neuverschuldung beschränkt (sog. Schuldenbremse).

Die strukturelle Neuverschuldung gemäß Artikel 115 Grundgesetz

Unter der strukturellen Neuverschuldung im Sinne der Schuldenregel versteht man die Nettokreditaufnahme bereinigt um finanzielle Transaktionen und Konjunktureffekte. Die in Artikel 109 Grundgesetz verankerte Schuldenregel sieht vor, dass die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Kredite auskommen müssen. Artikel 115 Grundgesetz präzisiert die Regel für den Bund. Nach dieser seit 2011 geltenden Regel muss der Bund seine strukturelle Neuverschuldung schrittweise zurückführen. Ab 2016 darf die strukturelle Nettokreditaufnahme des Bundes nur noch 0,35 % des Bruttoinlandprodukts betragen.