Schuldenbremse

Die Schuldenbremse sieht vor, dass die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind. Diese Regelung ist in Artikel 109 Grundgesetz verankert.

Allgemeines

Ziel der Schuldenbremse ist es, die langfristige Tragfähigkeit der Haushalte von Bund und Ländern und die finanziellen Handlungsspielräume zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben zu sichern.

Artikel 109 Grundgesetz schreibt für Bund und Länder den Grundsatz eines ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichenen Haushalts vor. Für den Bund ist die Schuldenbremse in Artikel 115 Grundgesetz präzisiert:

Das Kompendium zur Schuldenbremse des Bundes beinhaltet eine ausführliche Darstellung.

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