Stabilitäts- und Wachstumspakt

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt konkretisiert die Bestimmungen der Europäischen Verträge hinsichtlich der Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Finanzpolitik in den EU-Mitgliedstaaten. Der Pakt verfolgt dabei das Ziel, Haushaltsdisziplin in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten sowie die Entstehung übermäßiger Defizite und Schuldenstandsquoten zu vermeiden.

Allgemeines

Aufgrund der Bestimmungen des sogenannten „Maastricht-Vertrages“ (1992) zur Errichtung der Wirtschafts- und Währungsunion wurde Mitte der 1990er Jahre ein ergänzendes Regelwerk erarbeitet: der Stabilitäts- und Wachstumspakt. Zum einen soll der Pakt negativen finanzpolitischen Effekten auf die Gemeinschaft vorbeugen, die durch Entscheidungen in einem Mitgliedstaat hervorgerufen werden können. Zum anderen flankiert eine auf Haushaltsdisziplin und Schuldentragfähigkeit ausgerichtete Finanzpolitik den Auftrag der Europäischen Zentralbank, die Preisniveaustabilität zu wahren. Damit trägt der Pakt den besonderen Anforderungen an die Haushalts- und Finanzpolitik Rechnung, die aus der Währungsunion resultieren.

Infolge der europäischen Staatsschuldenkrise wurde der Stabilitäts- und Wachstumspakt durch die so genannten „Sixpack“-Reformen im Jahr 2011 ergänzt. Im Jahr 2024 wurde dann eine erneute Reform der Fiskalregeln in der Europäischen Union beschlossen, die insbesondere eine stärker mittelfristige Ausrichtung des Regelwerks am Ziel der Solidität und Tragfähigkeit der Staatsfinanzen vorsieht.  

Um die Ziele Haushaltsdisziplin und Vermeidung übermäßiger Defizite und Schuldenstandsquoten zu erreichen, verfügt der Pakt über einen „präventiven Arm“ und einen „korrektiven Arm“. Für den präventiven Arm ist die Verordnung (EU) 2024/1263  einschlägig. Im Rahmen des präventiven Arms sollen die Mitgliedstaaten in einem mittelfristigen Plan einen mit entsprechenden finanz- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen unterlegten Ausgabenpfad festlegen, über den „präventiv“ die Einhaltung des Defizit- und Schuldenstandkriterium gewährleistet werden kann. Liegt trotzdem ein übermäßiges Defizit vor, greift der korrektive Arm, der durch die Verordnung (EG) 1467/97 konkretisiert wird und dessen Kernelement das Verfahren über den Abbau eines übermäßigen Defizits (Defizitverfahren) ist.