Umsatzsteuer

Allgemeines/Steuergegenstand

Die Umsatzsteuer (umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer) ist eine 1918 eingeführte Verkehrsteuer. Sie ist innerhalb der Europäischen Union weitgehend harmonisiert. Die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) im Jahr 1957 und der damit entstehende gemeinsame Markt führten zur Notwendigkeit eines einheitlichen Systems der Umsatzsteuern auf europäischer Ebene. Die Richtlinien zur Schaffung eines gemeinsamen Mehrwertsteuersystems wurden in der Bundesrepublik mit der Umsatzsteuer-Reform 1967 umgesetzt. Mit Inkrafttreten der Reform am 1. Januar 1968 erfolgte die Umstellung auf eine Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug.

Die Umsatzsteuer zählt aufgrund ihrer Erhebungsform zur Gruppe der so genannten indirekten Steuern. Rechtsgrundlage ist das Umsatzsteuergesetz (UStG).

Umsatzsteuer fällt immer dann an, wenn im Inland gegen Entgelt eine Dienstleistung durch ein Unternehmen erbracht oder eine Ware geliefert wird. Die Umsatzsteuer wird durch den Endverbraucher getragen. Das bedeutet, dass Unternehmen die Steuer zwar an das Finanzamt abführen, diese aber im Preis der Waren und Dienstleistungen an die Kunden weitergeben. Gleichzeitig können Unternehmer die Umsatzsteuer, die ihnen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wird, als sogenannte Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.

Das UStG regelt die Umsatzbesteuerung

Steuersatz/Steuerberechnung/Bemessungsgrundlage

Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent. Bestimmte Umsätze werden gemäß § 12 Abs. 2 UStG mit einem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent oder gemäß § 12 Abs. 3 UStG mit einem ermäßigten Steuersatz von 0 Prozent besteuert oder sind nach § 4 UStG steuerbefreit.

Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was ein Unternehmer von einem Kunden oder einem Dritten für die Leistung erhält. Jedoch abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Das umsatzsteuerrechtliche Entgelt stellt somit einen Nettobetrag dar. Daher ist zur Ermittlung der Umsatzsteuer diese zu dem Nettobetrag zu addieren oder aus dem Bruttopreis herauszurechnen. In Rechnungen wird die Umsatzsteuer grundsätzlich gesondert ausgewiesen.

Steuerschuldner/Steuerentrichtungsschuldner

Grundsätzlich schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer, der die betreffende Leistung erbracht hat. In besonderen Fällen (vgl. § 13b UStG) wird die Umsatzsteuer ausschließlich vom Leistungsempfänger geschuldet.

Zuständigkeit

Die Umsatzsteuer wird im Auftrag des Bundes von den Finanzämtern verwaltet.

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