- 1 Einleitung
- 2 Gesamtwirtschaftliche Kennzahlen
- 3 Steuerliche Belastung des Gewinns von Kapitalgesellschaften
- 4 Nominale Ertragsteuerbelastung natürlicher Personen
- 5 Fazit
- Die deutsche Steuerquote ist im internationalen Vergleich relativ niedrig. Die Abgabenquote ist moderat.
- Der Standort Deutschland ist durch niedrige Körperschaftsteuersätze attraktiv.
-
Der deutsche Einkommensteuerspitzensatz ist bei einem internationalen Vergleich im oberen Mittelfeld anzusiedeln
1 Einleitung
Der folgende Beitrag basiert auf der Publikation „Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2009“ und hebt einige Aspekte der internationalen Besteuerung hervor. Die erarbeiteten Vergleiche erstrecken sich grundsätzlich auf alle EU-Staaten und einige andere ausgewählte Industriestaaten (die USA, Kanada, Japan, die Schweiz und Norwegen) und beschreiben grundsätzlich den Rechtsstand zum Ende des Jahres 2009. Die Vergleiche in den Übersichten und Grafiken enthalten dem Stichtagsprinzip folgend keine Maßnahmen, die bisher lediglich angekündigt oder zwar beschlossen wurden, sich jedoch erst ab 2010 auswirken werden. Das bedeutet, dass für Deutschland weder das Bürgerentlastungsgesetz noch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz (beide zusammen entlasten Wirtschaft und Bürger um circa 20 Mrd. €) berücksichtigt wurden.
2 Gesamtwirtschaftliche Kennzahlen
Um die nationale Belastung durch (in einer Volkswirtschaft gezahlte) Steuern zu ermitteln, werden sogenannte Steuerquoten ermittelt. Die Aussagekraft dieser Steuerquoten ist aber begrenzt, weil die in den Vergleich einbezogenen Länder ihre staatlichen Sozialversicherungssysteme in unterschiedlichem Ausmaß über eigenständige, nicht in der Steuerquote enthaltene Beiträge oder aus allgemeinen Haushaltsmitteln und damit über entsprechend höhere Steuern finanzieren. Erst wenn im Rahmen der Abgabenquote auch steuerähnliche Abgaben für das staatliche Sozialversicherungssystem berücksichtigt werden, ist die Belastung mit Steuern und Abgaben international vergleichbar.
Abbildung 1 veranschaulicht, dass insbesondere in den nordischen Staaten, aber auch in Belgien, Frankreich, Italien und Österreich die Abgabenquoten vergleichsweise hoch sind, während die USA, aber auch Japan, Irland, die Slowakei und die Schweiz relativ niedrige Abgabenquoten aufweisen. Weiterhin ist ersichtlich, dass im internationalen Vergleich die deutsche Steuerquote mit 23,1 % relativ niedrig ist. Auch die deutsche Abgabenquote, d. h. unter Einbeziehung der Sozialversicherungsbeiträge, ist im internationalen Vergleich relativ moderat. Die niedrigste Abgabenquote haben mit 26,9 % die USA, und die höchste Abgabenquote findet sich mit 48,3 % in Dänemark. Die deutsche Quote liegt mit 36,4 % im Mittelfeld der hier verglichenen Staaten.

In diesem Kontext sei darauf hingewiesen, dass hohe Abgabenquoten meist gut ausgebaute Sozial- und Altersversicherungssysteme finanzieren, für die ansonsten private Mittel aufgewandt werden müssten. So ist etwa in den USA das staatliche System der Sozialen Sicherung im Vergleich zu Kontinentaleuropa nur rudimentär ausgeprägt. Demzufolge müssen die privaten Haushalte in der Lage sein, eigenständig Vorsorge zu treffen. Um dies zu ermöglichen, belässt der Staat den Bürgern einen größeren Anteil am Sozialprodukt, entsprechend gering ist daher die Steuer- und Abgabenquote beispielsweise in den USA.
3 Steuerliche Belastung des Gewinns von Kapitalgesellschaften
Um die Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften im internationalen Vergleich darzustellen, gibt es verschiedene Ansätze. Grundsätzlich können vorhandene empirische Daten aufbereitet werden, um Rückschlüsse auf die Steuerbelastung der Unternehmen zu ziehen. Allerdings stehen Jahresabschlüsse von Einzelunternehmen aufgrund des Steuergeheimnisses kaum zur Verfügung oder sind bei verbundenen Unternehmen wenig informativ. Auch die vorhandenen Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sind nur beschränkt aussagefähig. Zudem handelt es sich bei den empirischen Werten um Vergangenheitsdaten, die keinen Rückschluss auf die zukünftige Belastung nach möglicherweise veränderten Verhaltensweisen von Unternehmen ermöglichen. Am häufigsten werden daher die nominalen und die effektiven Steuersätze für Unternehmen als Belastungsindikatoren herangezogen. Die nominale Steuerbelastung lässt sich leicht anhand der Steuergesetze feststellen; ihr kann eine Art Signalfunktion und eine nicht unerhebliche Bedeutung bei der internationalen Verteilung von Buchgewinnen und Verlusten zugesprochen werden. Da sich aber die tatsächliche oder auch effektive Steuerbelastung aus dem Zusammenspiel von Steuerbemessungsgrundlage und Steuersatz ergibt, sind die nominalen Steuersätze nur ein erster Indikator.
Hier – wie auch in der Publikation „Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2009“ – wird ausschließlich die nominale Steuerbelastung im internationalen Vergleich dargestellt.
3.1 Körperschaftsteuertarife
Die derzeitige Höhe der Körperschaftsteuertarife (ohne Steuern nachgeordneter Gebietskörperschaften) sind in Abbildung 2 dargestellt. Unberücksichtigt bleibt hierbei eine eventuelle Entlastung der Dividenden beim Anteilseigner. Diese Entlastung – die in der Broschüre näher beschrieben wird – dient dazu, Doppelbelastungen ausgeschütteter Gesellschaftsgewinne durch die Körperschaftsteuer der Gesellschaft und die Einkommensteuer des Anteilseigners zu verhindern oder zumindest abzumildern. Fast alle Staaten haben inzwischen entsprechende Systeme eingeführt. Nur noch Irland und die Schweiz sind Staaten ohne Entlastung ausgeschütteter Gewinne auf der Ebene des Anteilseigners, haben aber als Ausgleich vergleichsweise niedrige allgemeine Körperschaftsteuertarife. Vier Länder besteuern die Gewinne nur bei der Gesellschaft, so dass Dividenden beim Anteilseigner steuerfrei bleiben (Estland, Lettland, Slowakei und Zypern). Zum gleichen Ergebnis kommt aber auch Malta, indem die Körperschaftsteuer auf ausgeschüttete Gewinne dem Einkommensteuersatz auf Dividenden entspricht und voll auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Zu beachten ist noch, dass nur Estland einen gespaltenen Satz auf Unternehmensebene aufweist. Thesaurierte Gewinne unterliegen einer Nullbelastung, ausgeschüttete Gewinne werden mit 21 % besteuert.

Der in den letzten beiden Jahrzehnten international zu beobachtende Trend zur Senkung der (nominalen) Körperschaftsteuersätze setzte sich fort. So haben im Vergleich zum Vorjahr mehrere Staaten ihre Körperschaftsteuertarife herabgesetzt (Luxemburg, Schweden, Slowenien und Tschechien) oder haben dies angekündigt (Spanien, Griechenland, Kanada, Slowenien, Tschechien). Ob sich der Trend sinkender Körperschaftsteuersätze weiter fortsetzt und die avisierten Maßnahmen wirklich umgesetzt werden, ist angesichts der hohen Finanzbedarfe in allen Staaten, die unter der weltweiten Finanzkrise leiden, noch offen.
Durch die Absenkung des deutschen Körperschaftsteuersatzes im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 auf 15 % hat sich die Stellung Deutschlands im internationalen Vergleich deutlich verbessert. Niedrigere Körperschaftsteuersätze weisen lediglich noch die Schweiz, Bulgarien, Zypern und Irland auf.
Abbildung 2 enthält die gesamtstaatlichen Körperschaftsteuern, ohne Berücksichtigung von Zuschlägen und von Steuern der Unterverbände (Einzelstaaten, Provinzen, Regionen, Gemeinden usw.). In mehreren Ländern erheben aber neben dem Zentralstaat diese Unterverbände noch eigene Körperschaftsteuern oder ihnen ähnliche Steuern, wie z. B. in Deutschland und Luxemburg die Gewerbesteuer. Hinzu kommen vielfach Zuschläge und Ähnliches des Zentralstaates und/oder der Gebietskörperschaften, die noch nicht berücksichtigt sind. Zusätzlich zu der Körperschaftsteuer erhobene Steuern und Zuschläge sind bei der Ermittlung der Gesamtsteuerbelastung – sowohl bei Thesaurierung als auch bei Ausschüttung an den Anteilseigner – zu berücksichtigen.
Die Höhe all dieser die Kapitalgesellschaften belastenden Unternehmenssteuern, die vom Gewinn als Bemessungsgrundlage ausgehen, ist in Abbildung 3 veranschaulicht.

Zu beachten ist dabei, dass in manchen Staaten die von lokalen Gebietskörperschaften erhobenen Steuern von der Steuerbemessungsgrundlage der übergeordneten Gebietskörperschaften abzugsfähig sind (z. B.Schweiz und USA). Die Gesamtsteuerbelastung auf Unternehmensebene ergibt sich dann nicht als einfache Addition der nominalen Steuersätze der einzelnen Steuern. Dies war auch in Deutschland der Fall, wo die Gewerbesteuer bis zur Unternehmensteuerreform 2008 als Betriebsausgabe sowohl die eigene Bemessungsgrundlage als auch die Bemessungsgrundlage der vor allem Bund und Ländern zustehenden Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und des allein dem Bund zustehenden Solidaritätszuschlags gemindert hat. Um die Transparenz der Besteuerung zu erhöhen (additive Steuerbelastungsermittlung) und die Finanzströme der unterschiedlichen öffentlichen Gebietskörperschaftsebenen zu entflechten, wurde der Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer 2008 aufgegeben, d. h. die Gewerbesteuer mindert in Deutschland weder die eigene Bemessungsgrundlage noch die Bemessungsgrundlage der Körperschaft- und Einkommensteuer.
Gegenüber 2008 haben sich beim internationalen Vergleich der Gesamtsteuerbelastungen einige Veränderungen ergeben. Litauen hat die Körperschaft- sowie die Abgeltungsteuer von 15 % auf 20 % angehoben. Luxemburg, Slowenien und Tschechien hingegen haben die Körperschaftsteuer um einen Prozentpunkt gesenkt. Schweden reduzierte den Satz um 1,7 Prozentpunkte.
3.2 Periodenübergreifende Verlustberücksichtigung
Einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die tatsächliche steuerliche Belastung von Unternehmen hat auch die in Tabelle 1 dargestellte periodenübergreifende Verlustberücksichtigung bei der Körperschaftsteuer in Form des sogenannten Verlustrücktrags beziehungsweise ‑vortrags. Hierbei weisen die einzelnen Länder sehr unterschiedliche Regelungen auf. So sind beispielsweise die überperiodischen Verlustausgleichsregeln in den meisten Ländern verglichen mit Deutschland als restriktiver zu bezeichnen. Dies zeigt sich vor allem daran, dass viele Länder keinen Verlustrücktrag kennen, wie es in Deutschland, aber auch in Frankreich, Irland, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich, Japan, Kanada und den USA der Fall ist. Darüber hinaus ist der Verlustvortrag in einigen Ländern nicht wie z. B. in Deutschland zeitlich unbegrenzt möglich, sondern zumeist auf fünf bis sieben Jahre befristet. Letzteres hat zur Folge, dass die Verlustvorträge in außergewöhnlich langen rezessiven Phasen für die steuerliche Berücksichtigung verlorengehen können. Längere Befristungen von neun bis 15 Jahren weisen lediglich die Niederlande, Finnland und Spanien auf, aber auch Kanada und die USA mit jeweils 20 Jahren.
Land |
Verlustrücktrag |
Verlustvortrag |
---|---|---|
EU-Staaten |
|
|
|
– |
Unbegrenzt |
|
– |
5 Jahre |
|
– |
Unbegrenzt |
|
1 Jahr |
Unbegrenzt |
|
Keine Regelung erforderlich |
Keine Regelung erforderlich |
|
– |
10 Jahre |
|
3 Jahre |
Unbegrenzt |
|
– |
5 Jahre |
|
1 Jahr |
Unbegrenzt |
|
– |
5 Jahre |
|
– |
7 Jahre |
|
– |
Unbegrenzt |
|
– |
Unbegrenzt |
|
– |
Unbegrenzt |
|
1 Jahr |
9 Jahre |
|
– |
Unbegrenzt |
|
– |
5 Jahre |
|
– |
6 Jahre |
|
– |
7 Jahre |
|
– |
Unbegrenzt |
|
– |
5 Jahre |
|
– |
Unbegrenzt |
|
– |
15 Jahre |
|
– |
5 Jahre |
|
– |
Zeitlich unbegrenzt für Verluste aus den ersten drei Steuerjahren (Anschließende Verluste nur unter restriktiven Bestimmungen nach Genehmigung durch die Steuerbehörde) |
|
1 Jahr (2 weitere Jahre für unverbrauchte Verluste bis max. 50 000 £ pro Jahr aus Bilanzierungszeiträumen, die zwischen dem 24.11.2008 und dem 23.11.2010 enden; bei Betriebsaufgabe in der Höhe unbegrenzt über 3 Jahre möglich) |
Unbegrenzt |
|
– | Unbegrenzt |
Andere Staaten | ||
|
1 Jahr (wird bis 31.3.2010 nicht gewährt, ausgenommen für kleine und mittlere Unternehmen und bei Liquidation) |
7 Jahre |
|
3 Jahre | 20 Jahre |
|
– (ein Rücktrag auf die vorangegangenen 2 Jahre ist bei Liquidation zulässig; eine Sonderregelung für Verluste der Steuerjahre 2008 und 2009 ermöglicht einen Rücktrag über 2 Jahre begrenzt auf 20 Mio. NOK pro Jahr) |
Unbegrenzt |
|
– | 7 Jahre |
|
2 Jahre | 20 Jahre |
Anmerkung: Ohne Beschränkungen durch Gesellschafterwechsel sowie Verluste aus Veräußerung betrieblichen Anlagevermögens (capital losses), die in verschiedenen Staaten Sonderregeln unterliegen. |
Die Verlustverrechnungsmöglichkeiten sind also ganz unterschiedlich ausgestaltet und haben somit zweifelsohne eine Besteuerungsrelevanz. Beispielsweise führt ein Verlust von 0,5 Mio. € zwar weder in Deutschland, den neuen EU-Mitgliedstaaten noch in Österreich zu einer Besteuerung, es ergibt sich aber nur für Unternehmen in Deutschland eine in der Rezession nicht zu unterschätzende Liquiditätszufuhr, da aufgrund des Verlustrücktrags die in der Vorperiode gezahlte Körperschaftsteuer erstattet wird.
3.3 Abschreibungsmöglichkeiten
Neben der Berücksichtigung von Verlusten wirken sich die Abschreibungsmöglichkeiten des Anlagevermögens ebenfalls auf die steuerliche Belastung der Unternehmen aus. Als Abschreibungsmethoden kommen die lineare und die degressive Abschreibung in Betracht. Je schneller Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden können, desto niedriger ist die steuerliche Bemessungsgrundlage und somit die steuerliche Belastung der Unternehmen. Zurzeit besteht in Deutschland, wie auch in vielen anderen Ländern, eine Wahlmöglichkeit zwischen linearer und degressiver Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Wahlmöglichkeit entfällt in Deutschland ab 2011. Somit können zukünftig bewegliche Wirtschaftsgüter nur noch linear abgeschrieben werden. Gebäude können bereits heute nur linear abgeschrieben werden, und zwar mit 3 %, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzecken dienen, beziehungsweise mit 2 % für alle anderen Gebäude.
In Deutschland besteht darüber hinaus seit Januar 2010 die Wahlmöglichkeit, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 € und 1 000 € in einem Sammelposten zusammenzufassen und über fünf Jahre abzuschreiben. Neben der Bildung eines Sammelpostens besteht die weitere Möglichkeit, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sofort abzuschreiben, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils 410 € nicht übersteigen. Andere Länder, die ebenfalls einen Sammelposten kennen, lassen regelmäßig keine Abschreibung der einzelnen Wirtschaftsgüter zu (siehe Tabelle 2).
Staaten |
Einzelnes Wirtschaftsgut |
Pool-/Sammel- |
Bemerkungen |
|
Lineare Abschreibung |
Degressive Abschreibung |
|||
EU-Staaten |
|
|
|
|
|
X |
X |
|
Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung zulässig |
|
X |
|
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Prozentuale Höchstgrenzen, bis zu denen die Abschreibungssätze jährlich geändert werden können |
|
|
|
X |
Degressive Abschreibung bis zu einer prozentualen Höchstgrenze |
|
X |
X |
X |
Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung zulässig; lineare Abschreibung bei Sammelposten (Wirtschaftsgüter mit AK/HK von 150 € |
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|
|
|
Keine Regelungen erforderlich (Gewinnausschüttungsteuer) |
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|
|
X |
Degressive Abschreibung bis zu einer prozentualen Höchstgrenze |
|
X |
X |
|
Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung zulässig |
|
X |
X |
|
Abschreibungssätze bis zu prozentualen Höchstgrenzen |
|
X |
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
X |
X |
|
|
|
X |
X |
|
Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung zulässig; Abschreibungssätze bis zu prozentualen Höchstgrenzen |
|
X |
|
|
|
|
X |
X |
|
|
|
X |
|
|
|
|
X |
X |
|
|
|
|
|
X |
Lineare und degressive Abschreibung |
|
X |
X |
|
|
|
X |
X |
|
Jährliches Wahlrecht einheitlich für das bewegliche Anlagevermögen |
|
X |
X |
|
|
|
X |
|
|
|
|
X |
X |
|
Weitere Methoden möglich |
|
X |
X |
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
X |
Degressive Abschreibung |
|
X |
|
|
|
Andere Staaten |
|
|
|
|
|
X |
X |
|
Wechsel zwischen den Methoden möglich |
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X |
Degressive Abschreibung |
|
|
|
X |
Degressive Abschreibung |
|
X |
X |
|
|
|
X |
X |
|
Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung zulässig |
Dargestellt wird der Grundfall. Die meisten Staaten haben Sonderregelungen, die tabellarisch nicht umfassend darstellbar sind. Auf wichtige Besonderheiten wird in den Bemerkungen hingewiesen. |
4 Nominale Ertragsteuerbelastung natürlicher Personen
Die meisten Länder, die einen Grundfreibetrag beziehungsweise eine Nullzone im Tarif haben, hoben diesen im Vergleich zum Vorjahr an. Nur Estland, Griechenland, Rumänien, Spanien, Zypern, Japan und die Schweiz hoben den Grundfreibetrag nicht an. Darüber hinaus senkten neben Deutschland auch Belgien, Dänemark, Finnland, Lettland, Litauen, Österreich und Polen den Eingangssteuersatz.
In Staaten mit vergleichsweise hohen Tarifeingangssätzen finanzieren die Steuereinnahmen teilweise auch die Kosten der Sozialversicherung, so z. B. in den nordischen Staaten und den Niederlanden. Auch die Ehegattenbesteuerung ist unterschiedlich geregelt. In einigen Ländern wird eine Einzelveranlagung vorgenommen (etwa Österreich), in anderen eine Zusammenveranlagung, wobei diese mit Splitting (etwa Deutschland) oder ohne (etwa USA) durchgeführt werden kann. Grundsätzlich stehen sich Ehepaare, bei denen die Partner stark voneinander abweichende Einkommenshöhen aufweisen, mit dem Splittingverfahren am besten. Eine detaillierte Aufstellung der Einkommenseingangssteuersätze findet sich in der Broschüre „Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2009“.
Auch bezogen auf die Einkommensteuerspitzensätze haben einige Staaten Änderungen vorgenommen. So haben Finnland, Lettland, Litauen und Polen Tarifsenkungen durchgeführt. Alternativ beziehungsweise zusätzlich wurden die Einkommensgrenzen, ab denen der Spitzensteuersatz greift, in fast allen Ländern angehoben. Nur Griechenland, Italien, Spanien und Zypern ließen sowohl den Spitzensteuersatz als auch die für ihn maßgebende Einkommensgrenze unverändert.
In Abbildung 4 sind die höchstmöglichen Steuersätze (inklusive sonstige Zuschläge) im Rahmen der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen dargestellt. Im Vergleich zeigt sich, dass sich die Spitzensteuersätze der hier aufgelisteten Staaten zwischen 10 % (Bulgarien) und 59 % (Dänemark) bewegen. Der Median der aufgezeigten Spitzensteuersätze beträgt 40,5 %. Somit ist der deutsche Spitzensteuersatz mit 47,48 % in der oberen Hälfte anzusiedeln.

5 Fazit
Internationale Vergleiche steuerlicher Regelungen sind nur begrenzt aussagefähig. Das sollte bei der Lektüre berücksichtigt werden. Für die Einordnung der Position Deutschlands im internationalen Steuerwettbewerb können die Übersichten dennoch Hinweise liefern. Als Produktionsstandort hat Deutschland seine Position erheblich verbessert. Die nominale Steuerbelastung in Deutschland versteuerter Gewinne liegt nun im oberen Mittelfeld der EU-Staaten. Der nach Standorten suchende Unternehmer wird bei der Auswahl aber natürlich nicht isoliert die Abgabenbelastungen analysieren, sondern ebenso die „Leistungsseite“ des Standortes berücksichtigen (Infrastruktur, Qualifikationsniveau der Arbeitnehmer usw.). Hier kann ein Staat nur dann ein attraktives Angebot unterbreiten, wenn er die Mittel zur Finanzierung hat. Dieser Ausgleich zwischen Steuerbelastung und Staatsleistung muss von allen Staaten regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.