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10.09.2020

Steuern

Ergebnisse der 158. Steuerschätzung - Scholz: „Wir haben die Finanzen im Griff“

Die Ergebnisse der 158. Steuerschätzung zeigen, Deutschland ist trotz der Corona-Krise finanziell gut aufgestellt. Die Steuereinnahmen sind in diesem Jahr laut Prognose stabil im Vergleich zur Mai-Steuerschätzung. Mindereinnahmen im weiteren Prognosezeitraum (2021-2024) gegenüber der Mai-Steuerschätzung sind insbesondere auf die steuerlichen Entlastungen zurückzuführen und in diesem Sinne auch beabsichtigt, um die Liquidität von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen zu sichern.

  • Nummer 19

„Die Bundesregierung tut alles, damit Deutschland gut durch und mit Schwung aus der Krise kommt. Das erfordert beispiellose Anstrengungen, die wir aber stemmen können. Die Steuerschätzung zeigt: Wir haben die Finanzen im Griff. Die Mindereinnahmen bewegen sich im erwarteten Rahmen. Die Pandemie ist leider noch nicht vorbei, wirtschaftlich könnte das Schlimmste aber erstmal hinter uns liegen.“Bundesfinanzminister Olaf Scholz

In diesem Jahr sind gegenüber der Mai-Schätzung laut Prognose insgesamt keine signifikanten Steuermindereinnahmen zu verzeichnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in diesem Jahr für sich genommen bereits die befristete Mehrwertsteuersenkung zu Mindereinnahmen in Höhe von rund 20 Mrd. Euro führt und der Kinderbonus zu Mindereinahmen in Höhe von rund 4 Mrd. Euro. Beide Maßnahmen wurden nach der letzten Steuerschätzung umgesetzt und waren daher in der Mai-Steuerschätzung nicht berücksichtigt. Im gesamten Prognosezeitraum prägen die beispiellosen steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie die Entwicklung der Steuereinnahmen.

 Pressemitteilung zur Steuerschätzung September 2020 BildVergroessern

Ergebnisse der Steuerschätzung im Detail

Verglichen mit der Steuerschätzung vom Mai 2020 werden die gesamtstaatlichen Steuereinnahmen im Jahr 2020 um 0,1 Mrd. Euro niedriger ausfallen. Für den Bund ergeben sich dabei Mindereinnahmen von 9,2 Mrd. Euro. Demgegenüber verzeichnen die Länder und Gemeinden Mehreinnahmen von 9,3 Mrd. Euro bzw. 1,4 Mrd. Euro.

Im nächsten Jahr kommt es im Vergleich zur Mai-Steuerschätzung zu deutlichen Mindereinnahmen, die im Wesentlichen durch die Steuerrechtsänderungen begründet sind. In den Jahren 2022 bis 2024 klingen die Wirkungen der Steuerrechtsänderungen auf das Steueraufkommen aus und können teilweise durch positive gesamtwirtschaftliche Effekte kompensiert werden. Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ hat seine Prognose für das Jahr 2021 um -19,6 Mrd. Euro (Bund: -10,6 Mrd. Euro), 2022 um -5,5 Mrd. Euro (Bund: -1,1 Mrd. Euro), 2023 um -4,4 Mrd. Euro (Bund: -1,2 Mrd. Euro) und 2024 um 0,0 Mrd. Euro (Bund: +3,0 Mrd. Euro) angepasst. Die zu erwartenden Mehreinnahmen des Bundes im Jahr 2024 gehen dabei im Wesentlichen auf niedrigere EU-Abführungen zurück.

Die Ergebnisse der Steuerschätzung für die Jahre 2020 bis 2024, differenziert nach Bund, Ländern, Gemeinden und EU, sind in Anlage 1 zusammengefasst. Um einen Vergleich mit der letzten Steuerschätzung vom Mai 2020 zu ermöglichen, sind die Abweichungen zu diesen Schätzungen bis 2024 in Anlage 2 im Einzelnen dargestellt.

 Pressemitteilung zur Steuerschätzung September 2020 BildVergroessern

Grundlagen der Steuerschätzung

Der Steuerschätzung wurden die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Interimsprojektion 2020 der Bundesregierung zugrunde gelegt, welche insbesondere auch die erwarteten Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung abbildet. Die Bundesregierung erwartet hiernach für dieses Jahr einen überaus deutlichen Rückgang des realen Bruttoinlandsprodukts um -5,8 % und im kommenden Jahr 2021 einen Anstieg von +4,4 %. Für das nominale Bruttoinlandsprodukt werden nunmehr Veränderungsraten von 4,0 % für das Jahr 2020, +6,0 % für das Jahr 2021 sowie von je +3,0 % für die Jahre 2022 bis 2024 projiziert.

Eine für die Steuerschätzung relevante gesamtwirtschaftliche Bemessungsgrundlage sind die Bruttolöhne und -gehälter (BLG). Die BLG wurden im Rahmen der aktuellen Interimsprojektion 2020 gegenüber der Frühjahrsprojektion 2020 wie folgt angepasst: Für das Jahr 2020 wird von einem Rückgang der Bruttolöhne und -gehälter von -1,2 % ausgegangen. Dies ist ein um 0,3 Prozentpunkte schwächerer Rückgang als in der Frühjahrsprojektion 2020 geschätzt. Für das Jahr 2021 wurde die Projektion von +4,1 % um 0,9 Prozentpunkte auf +3,2 % zurückgenommen. Für die Jahre ab 2022 bis 2024 wird dagegen mit unveränderten jährlichen Wachstumsraten der BLG von +2,8 % gerechnet.

Die Unternehmens- und Vermögenseinkommen (UVE) sind die zentrale Fortschreibungsgröße für die gewinnabhängigen Steuerarten und sind im aktuellen Jahr besonders betroffen. Für das Jahr 2020 wird mit einem kräftigen Rückgang der UVE um 8,3 % gerechnet, der allerdings ohne die verschiedenen Corona-Hilfen für Unternehmen noch deutlich stärker ausgefallen wäre. Im Jahr 2021 kann der diesjährige Rückgang mit einem Wachstum von +3,5 % voraussichtlich nur teilweise ausgeglichen werden. Für die Jahre 2022 bis 2024 wird folglich ein weiterer Aufholprozess mit einem jährlichen Zuwachs von + 3,6 % angenommen.

Die Steuerschätzung geht vom geltenden Steuerrecht aus. Gegenüber der vorangegangenen Schätzung vom Mai 2020 waren folgende finanziellen Auswirkungen aus Gesetzen und sonstigen Regelungen zu berücksichtigen:

  • Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl. 2020 I Nr. 30, S. 1385)
  • Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. 2020 I Nr. 31, S. 1512)
  • Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets vom 14. Juli 2020 (BGBl. 2020 I, Nr. 35, S. 1683); Artikel 5 Änderung des RegioG
  • Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12. August 2020 (BGBl. 2020 I, Nr. 38, S. 1879)
  • Umsetzung der BFH-Rechtsprechung zur Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG, Urteile vom 21.08.2019 II R 15/19 (II R 50/13), II R 16/19 (II R 36/14), II R 19/19 (II R 63/14), II R 20/19 (II R 53/15) und II R 21/19 (II R 56/15), ferner Urteile vom 22.08.2019 II R 17/19 (II R 58/14) und II R 18/19 (II R 62/14) (BStBl. 2020 II, Nr. 10, S. 329 ff.)