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16.03.2022

Bundeshaushalt

Sondervermögen Bundeswehr: Investitionen in unsere Freiheit

Das Bundeskabinett hat am 16. März 2022 die Gesetzentwürfe zur Errichtung des „Sondervermögens Bundeswehr“ und zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87a) beschlossen. Mit dem Sondervermögen werden einmalig 100 Milliarden Euro bereitgestellt, um insbesondere bedeutsame und komplexe mehrjährige Ausrüstungsvorhaben der Bundeswehr zu finanzieren. Damit stärken wir die Verteidigungsfähigkeit unseres Landes und stellen sicher, dass die Bundeswehr ihre Bündnisverpflichtungen wahrnehmen kann.

  • Nummer 06

„Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg gegen die Ukraine erschüttert die Grundlagen der Friedensordnung und stellt eine sicherheitspolitische Zäsur in Europa dar. Mit dem Sondervermögen Bundeswehr werden wir dieser neuen Wirklichkeit gerecht. Wir wollen eine hochmoderne und leistungsfähige Armee schaffen, um unsere Freiheit zu schützen.

Im Rahmen der Schuldenregel wäre das zur Überwindung langjähriger Unterfinanzierung der Bundeswehr nötige Volumen von 100 Milliarden Euro nicht zu realisieren. Zur Sicherung der Zweckbindung verankern wir das Sondervermögen im Grundgesetz. Es steht damit neben der Schuldenbremse, die für alle regulären Bundesaufgaben und Vorhaben der Bundesregierung gilt.

Zusammen mit der ohnehin geplanten Stärkung des Verteidigungshaushalts leistet das Sondervermögen einen wichtigen Beitrag, um das NATO-Ziel zur Stärkung der Bündnis- und Landesverteidigung zu leisten. Die 100 Milliarden Euro sind insofern eine Investition in unsere Freiheit.“
Bundesfinanzminister Christian Lindner

Der Krieg gegen die Ukraine fordert die europäische Sicherheitsarchitektur heraus. Die Bundesregierung will deswegen deutlich mehr in die Bundeswehr investieren und hat die Errichtung eines Sondervermögens für die Bundeswehr angekündigt. Der Entwurf zur Änderung des Artikels 87a Grundgesetz schafft die verfassungsrechtliche Grundlage für die Errichtung dieses Sondervermögens. Der Bund wird ermächtigt, zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro zu errichten. Die einmalige Kreditermächtigung wird von der Kreditobergrenze der Schuldenregel des Grundgesetzes ausgenommen. Mit der Grundgesetzänderung wird die Zweckbindung des Sondervermögens zugunsten der Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit verfassungsrechtlich abgesichert.

Das Sondervermögen wird durch einfaches Bundesgesetz errichtet und getrennt vom Bundeshaushalt verwaltet. Die aus dem Sondervermögen zu finanzierenden Vorhaben sind im Wirtschaftsplan zu benennen und sollen vollständig aus dem Sondervermögen finanziert werden. Der Wirtschaftsplan muss jährlich vom Gesetzgeber, ab dem Haushaltsjahr 2023 mit dem Haushaltsgesetz, beschlossen werden.

Das Sondervermögen ergänzt den Verteidigungsetat des Bundeshaushalts, der nach dem Zweiten Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2022 in diesem Jahr auf den Rekordwert von über 50 Milliarden Euro steigen soll. Dieses hohe Niveau wird in den Eckwerten für den Finanzplan bis 2026 fortgeführt, um zusammen mit den Mitteln des Sondervermögens das 2-Prozent-Ziel der NATO zu erreichen.

Die für das Sondervermögen aufgenommenen Kredite sind zu tilgen. Die Modalitäten der Tilgung sollen in einem späteren Gesetz geregelt werden.