Das Bundesministerium der Finanzen hat der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mit Schreiben vom 21. März 2024 mitgeteilt, von dem in Artikel 39a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (EU-Finanzmarktverordnung, „MiFIR“) vorgesehenen Mitgliedstaatenwahlrecht Gebrauch zu machen. Damit werden inländische Wertpapierfirmen von dem in der EU-Finanzmarktverordnung vorgesehenen Verbot der Entgegennahme von Zuwendungen Dritter für die Weiterleitung von Kundenaufträgen an bestimmte Handelsplätze (sog. Payment for Order Flow, „PFOF“) im Verhältnis zu inländischen Kunden bis zum 30. Juni 2026 ausgenommen.
Mit der Ausnahme ermöglicht die Bundesrepublik Deutschland inländischen Wertpapierfirmen die vorübergehende Weiterführung der bestehenden PFOF-Praxis gegenüber inländischen Kunden und gewährt einen angemessenen Übergangszeitraum zur Umstellung der auf PFOF beruhenden Geschäftsmodelle.
Das PFOF-Verbot tritt im Übrigen am 28. März 2024 in Kraft und gilt dann bereits im grenzüberschreitenden Verkehr, auf den sich das Mitgliedstaatenwahlrecht nicht erstreckt. Nach dem Ende des Übergangszeitraums am 30. Juni 2026 findet das PFOF-Verbot auch auf inländische Kunden Anwendung.