Bundesfinanzminister Dr. Jörg Kukies: „Heute gehen wir den ersten wichtigen Schritt auf dem Weg hin zu mehr Solidarität. Wir wollen die gesetzliche Möglichkeit schaffen, damit der Bund die betroffenen Kommunen einmalig dabei unterstützen kann, ihre Altschuldenproblematik zu lösen, damit diese wieder die dringend notwendigen Investitionen in Kindergärten, Schulen oder öffentlichen Nahverkehr tätigen können. Mit dem Kabinettsbeschluss für eine Änderung des Grundgesetzes schaffen wir die Voraussetzung, dass der Bund kommunale Altschulden gemeinsam mit den Ländern übernehmen darf. Dadurch könnten wir von der kostengünstigeren Finanzierung der Liquiditätskredite durch Bund und Länder profitieren. Es liegt nun an den Fraktionen im Bundestag und den Ländern, diesen von allen Beteiligten grundsätzlich befürworteten Weg weiterzugehen.“
Viele Kommunen in Deutschland haben über viele Jahre einen übermäßigen Bestand kommunaler Kassenkredite aufgebaut, die der Liquiditätssicherung dienen und sich Ende 2023 auf ca. 31 Mrd. Euro beliefen. Die hieraus resultierenden Belastungen beeinträchtigen die betroffenen Kommunen darin, ihre Aufgaben zu erfüllen und wichtige Investitionen zu tätigen. Ohne Hilfe werden die betroffenen Kommunen absehbar nicht hinreichend in der Lage sein, ihre finanzielle Situation dauerhaft zu verbessern.
Grundsätzlich sind die Länder für die Finanzausstattung ihrer Kommunen verantwortlich. Die hier vorliegende außerordentliche Problemlage macht in diesem Ausnahmefall jedoch eine Beteiligung des Bundes erforderlich. Der Gesetzentwurf schafft deshalb die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine einmalige Beteiligung des Bundes an den Entschuldungsmaßnahmen der Länder für ihre Kommunen. Die Grundgesetzänderung ist verfassungsrechtliche Grundlage für eine spätere einfachgesetzliche Ausgestaltung des Vorhabens.
Der Gesetzentwurf sieht hierzu einen neuen Artikel 143h des Grundgesetzes vor. Die Vorschrift ermächtigt den Bund einmalig zur hälftigen Übernahme des Entschuldungsvolumens des jeweiligen Landes, wenn das Land seine Kommunen vollständig von ihren übermäßigen Liquiditätskrediten entschuldet hat. Stichtag ist der 31. Dezember 2023. Hierbei können auch übermäßige Liquiditätskredite berücksichtigt werden, die Gegenstand eines Entschuldungsprogramms der Länder waren und zum 31. Dezember 2023 bei den Kommunen nicht mehr bestehen. Um den erneuten Aufbau von Liquiditätskrediten wirksam zu verhindern, werden die Länder in Artikel 143h Absatz 2 verpflichtet, geeignete haushaltsrechtliche und kommunalrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Der besonderen Situation in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg wird ebenfalls Rechnung getragen. In diesen Ländern gibt es keine direkte Entsprechung des kommunalen Liquiditätskredites. Deshalb wird hier ein fiktiver Bestand an kommunalen Liquiditätskrediten zu Grunde gelegt. Dieser ergibt sich aus einem Vergleich mit der Verschuldungssituation in deutschen Großstädten (Artikel 143h Absatz 3).