
Der Beirat postuliert zwei notwendige Bedingungen dafür, dass die Haftung von nachrangigem Fremdkapital glaubwürdig ist. Zum einen dürfe das für ein Bail-in vorgesehene Fremdkapital seinerseits nicht von Banken gehalten werden. Zum anderen dürften Banken auch keine derivativen Finanzprodukte erwerben, durch die sie das mit den Bail-in-Anleihen verbundene Risiko indirekt übernehmen würden, obwohl sie die Bail-in-Anleihen nicht direkt erworben haben.