Sehr geehrter Herr Minister,
auch der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen begrüßt das Ziel der Bundesregierung, die Steuerbelastung der deutschen Unternehmen zu senken und bei einer Reform der Unternehmensbesteuerung den Anforderungen der europäischen Integration besondere Beachtung zu schenken. Zu den "Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung" hat die Vorsitzende des Beirats, Frau Prof. Dr. Helga Pollak, ein Sondervotum abgegeben, dem sich der Beirat nachdrücklich anschließt.
Eine definitive Unternehmensteuer, die einen erheblich niedrigeren Satz an den Spitzensatz der persönlichen Einkommensteuer (25 - 28 % versus 48,5 %) aufweist und die allein die im Unternehmensbereich einbehaltenen Gewinne entlasten soll, ist kein geeigneter Weg, Beschäftigung und Wachstum zu fördern. Eine derart massive Spreizung der Steuersätze für Unternehmen und Privatpersonen verletzt die Neutralität der Besteuerung in bezug auf Gewinnverwendung und Finanzierungsstruktur. Die Begünstigung des einbehaltenen Gewinns führt zu Fehlallokationen, eröffnet Arbitragemöglichkeiten, schwächt den Kapitalmarkt und fördert die Unternehmenskonzentration. Sonderregelungen, die eine mißbräuchliche Ausnutzung des Steuergefälles verhindern sollen, komplizieren das Steuerrecht und funktionieren in der Praxis nur lückenhaft. Außerdem werden einbehaltene Gewinne nicht unbedingt für zusätzliche Investitionen genutzt, die im Inland Arbeitsplätze schaffen. Schließlich begegnet eine solche Ungleichbehandlung erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dafür spricht auch, daß sich der Bundesfinanzhof kürzlich in einem ähnlichen Sinn geäußert hat.
Aus steuersystematischer Sicht muß der Körperschaftsteuersatz für einbehaltene Gewinne mit dem Spitzensatz der Einkommensteuer übereinstimmen. Sollen die Unternehmen steuerlich entlastet werden, muß der Spitzensatz der Einkommensteuer im Gleichschritt mit dem Körperschaftsteuersatz gesenkt werden; einseitige Entlastungsmaßnahmen weisen in die falsche Richtung.
Der klassischen Einkommensteuer ist eine Differenzierung der Steuersätze nach Einkunftsart oder Einkommensverwendung fremd. Will man hingegen Investitionen gegenüber dem Konsum grundsätzlich begünstigen, muß dies auch für die investive Anlage ausgeschütteter Gewinne oder anderer Einkünfte gelten; so gesehen ist die Spreizung der Körperschaftsteuer- und Einkommensteuersätze halbherzig und unsystematisch.
Der konsequente Weg zu einer niedrigen, einfachen und weitgehend neutralen Besteuerung ist die international intensiv diskutierte "Flat Rate Tax". Sie verbindet einen niedrigen einheitlichen Grenzsteuersatz mit hohen Freibeträgen für diem Steuerzahler und deren Kinder, ist also indirekt progressiv. Eine solche "Flat Rate Tax" könnte selbst dann aufkommensneutral eingeführt werden, wenn der Steuersatz allgemein - also nicht nur für die Unternehmen - bei 25 bis 28 % läge und eine durchschnittliche Arbeitnehmerfamilie aufgrund hoher Freibeträge keine Einkommensteuer zahlte. Voraussetzung wäre freulich, daß alle Steuervergünstigungen gestrichen werden.
Der Beirat unterstützt die Ausführungen des Sondervotums nachdrücklich und bittet Sie, sehr geehrter Herr Minister, dieser Stellungnahme zu mehr Gewicht zu verhelfen - vielleicht durch die Veröffentlichung dieses Briefs.
Mit verbindlichen Empfehlungen
Prof. Dr. H. Grossekettler
Stellvertretender Vorsitzender