Das Bundesministerium der Finanzen ist federführend für die Grundsätze zuständig. Sie bestehen seit der Neufassung 2020 aus nur noch zwei Teilen. Herzstück ist der Public Corporate Governance Kodex (PCGK) des Bundes (Teil I). Die Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung (Teil II), in die die früheren Berufungsrichtlinien integriert wurden, vervollständigen die Grundsätze.
2024 wurden die Grundsätze mit dem Fokus auf die Entbürokratisierung angepasst. Die Anpassung 2024 umfasst Klarstellungen zur Anwendung des Konzernprivilegs sowie zu Ausnahmen vom Grundsatz der Rechnungslegung wie große Kapitalgesellschaften als auch Nachschärfungen zu Interessenkonflikten von Mandatsträgern in Überwachungsorganen. Die aktuelle Fassung der angepassten Grundsätze 2024 wurde am 6. November 2024 vom Bundeskabinett verabschiedet und tritt grundsätzlich am 1. Januar 2025 in Kraft.
Teil I – Der Public Corporate Governance Kodex des Bundes (PCGK)
Die Beteiligung des Bundes an Unternehmen hat instrumentellen Charakter: Sie dient der Erfüllung spezifischer wichtiger Bundesaufgaben. Eine privatrechtliche Organisationsform zur Aufgabenerledigung ist nach der Bundeshaushaltsordnung nur zulässig, wenn sich der konkrete angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Leitlinie für den Bund ist somit die Ausrichtung auf den öffentlichen Auftrag, der mit einer unternehmerischen Beteiligung erfüllt werden soll. Geht der Bund eine Beteiligung ein, so hat er zunächst – wie jeder private Anteilseigner – ein Interesse daran, dass das Unternehmen gut und seinem Interesse entsprechend geführt wird. Daher bedarf es zunächst eines Regelwerks, das Standards guter Unternehmensführung mit Anforderungen und Erwartungen an die Unternehmensorgane festlegt. Diese Aufgabe kommt dem PCGK zu.
Der PCGK, der sich an die Unternehmen selbst richtet, enthält vorrangig Empfehlungen zur Verbesserung von Prozessen und Arbeitsstrukturen der Unternehmensorgane Geschäftsführung/ Vorstand, Aufsichts-/Verwaltungsrat. Auch die Rolle des Bundes als Anteilseigner wird definiert gefasst. Ein weiteres Thema ist die Rechnungslegung inklusive Nachhaltigkeitsberichterstattung. Im Hinblick auf mehr Transparenz spielt schließlich die individualisierte Offenlegung der Vergütung von Geschäftsführungs-/Vorstandsmitgliedern und Aufsichtsrats-/Verwaltungsratsmitgliedern eine wesentliche Rolle. Der PCGK gilt unmittelbar für Unternehmen, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist und die nicht börsennotiert sind. Darunter fallen vor allem GmbHs, zum Beispiel die Bundesdruckerei GmbH, die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH. Aber auch einige Aktiengesellschaften wie die Deutsche Bahn AG gehören dazu. Für die Anwendung in Konzernstrukturen enthält der PCGK besondere Regelungen. Unternehmen, an denen der Bund Minderheitsgesellschafter ist, wird seine Anwendung empfohlen.
Teil II – Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung
Adressaten der Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung sind insbesondere die beteiligungsführenden Stellen des Bundes. Die Richtlinien sollen eine gute Beteiligungsführung nach einheitlichen Kriterien ermöglichen, einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Interessen des Bundes dienen und die Kontrolle der Beteiligungen erleichtern. Dazu werden u. a. die Voraussetzungen, wie sie die Bundeshaushaltsordnung für Unternehmensbeteiligungen des Bundes vorsieht, erläutert und die Aufgaben der Beteiligungsführung präzisiert. Ein weiterer wesentlicher Abschnitt behandelt das Prüfungsrecht und das Prüfungsverfahren nach den Haushaltsgesetzen des Bundes. Abschnitt 5 der Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung enthält Regelungen für die die Berufung von Personen in Aufsichtsräte und sonstige Überwachungsorgane sowie in Vorstände beziehungsweise Geschäftsführungen von Unternehmen, an denen der Bund beteiligt ist. Sie gelten auch bei anderen Institutionen, wenn der Bund Einfluss auf die Besetzung der Organe hat. Wesentlich sind dabei die Regelungen zur Zusammensetzung von Überwachungsorganen, zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zum Besetzungsverfahren.