Die Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung bilden die Grundlage für eine verantwortungsvolle Führung der Beteiligungen des Bundes an Unternehmen in privater Rechtsform. Sie sichern die einheitliche Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die einzelnen Bundesressorts und stellen die Vorbildrolle der Unternehmen mit Bundesbeteiligung heraus. Die Grundsätze erhielten 2020 eine inhaltlich konkretisierte, ergänzte und vor allem besser lesbare Fassung. Die Beteiligungsführung des Bundes ist dezentral organisiert und wird aufgabenbezogen vom jeweils fachlich zuständigen Bundesministerium wahrgenommen. Das Bundesministerium der Finanzen ist federführend für die Grundsätze zuständig. Sie bestehen in der Neufassung 2020 aus nur noch zwei Teilen. Herzstück ist der Public Corporate Governance Kodex (PCGK) des Bundes (Teil I). Die Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung (Teil II), in die die bisher daneben geltenden Berufungsrichtlinien integriert wurden, vervollständigen die Grundsätze. Die aktuelle Fassung wurde am 16. September 2020 von der Bundesregierung verabschiedet.
2021 hat die Staatssekretärsrunde die überarbeiteten Anlagen der Grundsätze verabschiedet. Anlass hierfür waren neben der Verabschiedung der neuen Grundsätze, Rechtsentwicklungen der vergangenen 11 Jahre sowie Änderungsanregungen aus der Praxis.
Teil I - Der Public Corporate Governance Kodex des Bundes (PCGK)
Die Beteiligung des Bundes an Unternehmen hat instrumentellen Charakter: Sie dient der Erfüllung spezifischer wichtiger Bundesaufgaben. Eine privatrechtliche Organisationsform zur Aufgabenerledigung ist nach der Bundeshaushaltsordnung nur zulässig, wenn sich der konkrete angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Leitlinie für den Bund ist somit die Ausrichtung auf den öffentlichen Auftrag, der mit einer unternehmerischen Beteiligung erfüllt werden soll. Geht der Bund eine Beteiligung ein, so hat er zunächst - wie jeder private Anteilseigner - ein Interesse daran, dass das Unternehmen gut und seinem Interesse entsprechend geführt wird. Daher bedarf es zunächst eines Regelwerks, das Standards guter Unternehmensführung mit Anforderungen und Erwartungen an die Unternehmensorgane festlegt. Diese Aufgabe kommt dem PCGK zu.
Der PCGK, der sich an die Unternehmen selbst richtet, enthält vorrangig Empfehlungen zur Verbesserung von Prozessen und Arbeitsstrukturen der Unternehmensorgane Vorstand/Geschäftsführung, Aufsichts-/Verwaltungsrat. Auch die Rolle des Bundes als Anteilseigner wird definiert gefasst. Ein weiteres Thema ist die Rechnungslegung inklusive Nachhaltigkeitsberichterstattung. Im Hinblick auf mehr Transparenz spielt schließlich die individualisierte Offenlegung der Vergütung von Geschäftsführungs-/Vorstandsmitgliedern und Aufsichtsrats-/Verwaltungsratsmitgliedern eine wesentliche Rolle. Der PCGK gilt unmittelbar für Unternehmen, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist und die nicht börsennotiert sind. Darunter fallen vor allem GmbHs, zum Beispiel die Bundesdruckerei GmbH, die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH. Aber auch einige Aktiengesellschaften wie die Deutsche Bahn AG gehören dazu. Für die Anwendung in Konzernstrukturen enthält der PCGK besondere Regelungen. Unternehmen, an denen der Bund Minderheitsgesellschafter ist, wird seine Anwendung empfohlen.
Teil II - Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung
Adressaten der Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung sind insbesondere die beteiligungsführenden Stellen des Bundes. Die Richtlinien sollen eine gute Beteiligungsführung nach einheitlichen Kriterien ermöglichen, einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Interessen des Bundes dienen und die Kontrolle der Beteiligungen erleichtern. Dazu werden u. a. die Voraussetzungen, wie sie die Bundeshaushaltsordnung für Unternehmensbeteiligungen des Bundes vorsieht, erläutert und die Aufgaben der Beteiligungsführung präzisiert. Ein weiterer wesentlicher Abschnitt behandelt das Prüfungsrecht und das Prüfungsverfahren nach den Haushaltsgesetzen des Bundes. Abschnitt 5 der Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung enthält Regelungen für die die Berufung von Personen in Aufsichtsräte und sonstige Überwachungsorgane sowie in Vorstände beziehungsweise Geschäftsführungen von Unternehmen, an denen der Bund beteiligt ist. Sie gelten auch bei anderen Institutionen, wenn der Bund Einfluss auf die Besetzung der Organe hat. Wesentlich sind dabei die Regelungen zur Zusammensetzung von Überwachungsorganen, zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zum Besetzungsverfahren.