Inhalt
- Exportkreditgarantien des Bundes (sogenannte Hermes-Deckungen)
- Investitionsgarantien des Bundes
- Bundesgarantien für sogenannte Ungebundene Finanzkredite an das Ausland (UFK)
- Gewährleistungen für Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit (sogenannte FZ-Vorhaben)
- CIRR-Zinsausgleichsgarantien für Schiffsfinanzierungen
Exportkreditgarantien des Bundes (sogenannte Hermes-Deckungen)
Die Exportkreditgarantien des Bundes sind ein bedeutender Bestandteil der deutschen Außenwirtschaftsförderung. Sie geben Exporteuren die Möglichkeit, ihre Forderungen gegen wirtschaftliche und politische Risiken abzusichern. Viele Exporteure können unter Risikoabwägungen Ausfuhren in bestimmte Länder nur mit einer Hermes-Deckung vornehmen. Insbesondere die politischen Risiken von Exporten in Länder außerhalb der OECD können nicht ausreichend durch ein privatwirtschaftliches Angebot abgesichert werden. Die deutschen Exporteure hätten ohne diese staatliche Absicherung einen entscheidenden Nachteil im internationalen Wettbewerb auf schwierigen Märkten, denn in allen wichtigen Industrieländern gibt es staatliche Institutionen, die Exporte nationaler Unternehmen effizient absichern.
Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verschiedenen staatlichen Garantie-, Versicherungs- und Fördersystemen sind im sogenannten OECD-Konsensus [pdf, 1.5MB] Rahmenbedingungen festgelegt worden, die im Wesentlichen einheitliche Wettbewerbsbedingungen garantieren sollen. Der OECD-Konsensus wurde überarbeitet und ist im Juli 2023 in seiner neuen Fassung in Kraft getreten. Der OECD-Konsensus ist auch im EU-Recht verankert (EU-Verordnung Nr. 1233/2011 [pdf, 1.3MB). Zusätzlich gibt es in der EU harmonisierte Regelungen, insbesondere zur Beihilfe. Dieses internationale Regelwerk wird ständig fortentwickelt und den aktuellen Entwicklungen angepasst. So gibt es innerhalb der OECD und der EU entsprechende Arbeitsgruppen, die sich mit einer Vielzahl von Problemen (z. B. des Umweltschutzes, der Vermeidung von Bestechung, der Verhinderung zu starker Verschuldung der ärmsten Entwicklungsländer) beschäftigen und einheitliche Regeln für die staatlichen Exportversicherer entwickelt haben.
Der Bund hat im Jahr 2023 die Gewährleistung für deutsche Exporte beziehungsweise deren Finanzierung in 145 Länder in Höhe von rund 18,4 Mrd. Euro übernommen. Das ist mit einem Anstieg um 3,5 Mrd. Euro knapp ein Viertel mehr als 2022 und entspricht rund 1,2 Prozent des deutschen Gesamtexports von rund 1,56 Bio. Euro. Der Aufwuchs gegenüber dem Vorjahr wurde durch die Indeckungnahme einiger Großprojekte realisiert. Förderungswürdige Ukraine-Geschäfte deutscher Exporteure wurden von der Bundesregierung im Rahmen des risikomäßig Vertretbaren auch weiterhin abgesichert; das diesbezüglich abgesicherte Geschäftsvolumen betrug 2023 rund 170 Mio. Euro (2022: rund 144 Mio. Euro).
Der Anteil vom Bund übernommener Deckungen für Exporte in Entwicklungs- und Schwellenländer einschließlich der Staaten Mittel- und Osteuropas sowie der GUS-Staaten (seit 2022 ohne Russland und Belarus) betrug 2023 etwa 83 Prozent.
Das sich aus diesen Deckungen ergebende maximale Entschädigungsrisiko des Bundes (gesamter Deckungsbestand abzüglich bereits getilgter oder entschädigter Kreditforderungen zuzüglich zukünftiger Zinsen) lag Ende 2023 bei 83,8 Mrd. Euro (2022: 83,1 Mrd. Euro). Beginnend in 2023 und für die kommenden Jahre ist im Bereich der Exportkreditgarantien (wie auch bei den Direktinvestitionen, s. u.) vor allem durch die Folgen des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine sowie eine Großinsolvenz im Schiffssektor mit einem deutlich erhöhten Schadensaufkommen für den Bund zu rechnen.
Der Bund hat die Euler Hermes Aktiengesellschaft (Euler Hermes) als Dienstleister mit der Abwicklung der Hermes-Deckungen beauftragt. Im Rahmen einer Mandatarermächtigung wird Euler Hermes ein eigenständiger Entscheidungsspielraum zugewiesen. Über Grundsatzfragen und die Indeckungnahme mittlerer und großer Exportgeschäfte entscheidet ein Interministerieller Ausschuss (IMA), in dem neben dem federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Auswärtige Amt (AA) und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) vertreten sind. Beraten wird die Bundesregierung bei ihren Entscheidungen im IMA neben dem Mandatar auch durch eigens dafür ernannte Sachverständige aus Industrie, Handel und von Banken.
Hermes-Deckungen werden gewährt, wenn die Kriterien der Förderungswürdigkeit und der risikomäßigen Vertretbarkeit erfüllt sind. Die Förderungswürdigkeit kann sich aus der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen in Deutschland, strukturpolitischen Erwägungen und in Verbindung mit außenpolitischen Zielen ergeben. Ökologische, soziale sowie klima- und entwicklungspolitische Gesichtspunkte werden in die Entscheidung einbezogen.
Für die Absicherung eines Exportkredits werden Entgelte in Abhängigkeit von Art, Umfang und Laufzeit eines Geschäfts sowie der Risikoeinstufung von Bestimmungsland und ausländischem Kunden erhoben. Diese Risikoeinstufung wird OECD-weit einheitlich vorgenommen.
Investitionsgarantien des Bundes
Die Investitionsgarantien des Bundes helfen deutschen Unternehmen bei der Finanzierung und Absicherung ihrer Investitionsprojekte im Ausland. Mit der Absicherung der für Unternehmen oft nicht kalkulierbaren politischen Risiken (z. B. Enteignungen, Krieg, Bürgerkrieg, Transferbeschränkungen, Bruch staatlicher Zusagen) spielen die Investitionsgarantien eine wichtige Rolle bei der Erschließung von Auslandsmärkten – gerade auch in Entwicklungs- und Schwellenländern – und sind damit ein fester Bestandteil der Außenwirtschaftsförderung der Bundesregierung.
Im abgelaufenen Jahr 2023 wurden insgesamt 53 Investitionsgarantien mit einem Volumen von rund 1,5 Mrd. Euro für 34 Projekte in 14 Ländern übernommen. Während das Deckungsvolumen gegenüber dem Vorjahr (2,3 Mrd. Euro) deutlich rückläufig war, stieg die Anzahl der übernommenen Investitionsgarantien gegenüber dem Vorjahr (43) deutlich an. Der Rückgang des Deckungsvolumens liegt u. a. am sogenannten Derisking-Ansatz, der seit November 2022 umgesetzt wird und mit dem u. a. eine Höchstgrenze für Investitionsgarantien von maximal drei Milliarden Euro pro Unternehmen und Zielstaat eingeführt wurde.
Trotz der Kriegssituation wurden förderungswürdige Investitionen deutscher Unternehmen in der Ukraine von der Bundesregierung im Rahmen des risikomäßig Vertretbaren weiterhin gegen politische Risiken abgesichert; 2023 wurden 22 Garantien im Umfang von rund 55 Mio. Euro für Investitionen in der Ukraine übernommen. Allerdings musste der Bund in 2023 auch ein (2009 in Deckung genommenes) durch Kriegshandlungen zerstörtes Investitionsprojekt eines deutschen Unternehmens in der Ostukraine mit 69 Mio. Euro entschädigen und weitere, teilweise großvolumige Entschädigungsanträge für Investitionen deutscher Unternehmen in Russland und der Ukraine befinden sich derzeit in der Schadens-Bearbeitung.
Das sich aus den Deckungen ergebende maximale Entschädigungsrisiko des Bundes lag Ende 2023 bei rund 28,7 Mrd. Euro (2022: 30,1 Mrd. Euro).
Bundesgarantien für sogenannte Ungebundene Finanzkredite an das Ausland (UFK)
UFK-Garantien können zum einen für sogenannte förderungswürdige Vorhaben vergeben werden und zum anderen für Kredite im besonderen staatlichen Interesse.
- Projekte, die der Sicherung der Rohstoffversorgung Deutschlands dienen
Der Bund kann Kredite im Zusammenhang mit Projekten für Erschließung, Abbau und Transport von Rohstoffen nach Deutschland garantieren, die für die deutsche Wirtschaft von essentieller Bedeutung sind und in Deutschland nicht vorkommen. Voraussetzung für die Übernahme der Garantien ist, dass ein langfristiger Liefervertrag mit einem deutschen Abnehmer geschlossen wird. Für solche UFK kann der Bund sowohl das politische als auch das wirtschaftliche Risiko eines Rohstoffprojekts decken.
Im Jahr 2023 wurden keine neuen UFK-Garantien für Rohstoffvorhaben vom Bund übernommen; die anhaltende Nachfrage nach diesem Instrument wird jedoch durch zahlreiche Anfragen und eine Reihe aktuell vorliegender Anträge an den Bund dokumentiert. - Neuer Klima-UFK
Seit dem 1. November 2023 ist es möglich, die Finanzierung von Vor- und Zwischenprodukten, die für die Transformation der deutschen Wirtschaft auf dem Weg zur Klimaneutralität von Bedeutung sind, mit dem neu aufgesetzten sogenannte Klima-UFK abzusichern. - Kredite zur Förderung von Mittelstandsbanken
Der Bund kann Kredite der KfW an ausländische Förderinstitute decken, die die Mittel an kleine und mittlere Unternehmen weiterreichen. Zweck ist hier die Mittelstandsförderung in Ländern des ehemaligen Ostblocks und zuletzt auch in einzelnen Mitgliedsstaaten des Euro-Währungsgebiets.
Für die UFK-Garantien für förderungswürdige Projekte ist das BMWK federführend. Entscheidungen werden in einem IMA getroffen, dem neben BMWK und BMF auch AA und BMZ angehören.
Nähere Informationen über die Export- und Investitionsgarantien sowie die UFK-Garantien der Bundesrepublik Deutschland sind unter www.agaportal.de zu finden.
Bei den Krediten im besonderen staatlichen Interesse handelt es sich um einen eigenen, durch jahrzehntelange Praxis definierten Gewährleistungstatbestand. Das besondere staatliche Interesse setzt voraus, dass es sich um ein herausragendes, über „normale“ staatliche Aufgaben hinausgehendes, ressortübergreifendes Vorhaben handelt. Diese Form des UFK wird restriktiv angewandt, regelmäßig auf persönliche Initiative des Bundeskanzlers. Für UFK-Garantien im besonderen staatlichen Interesse Deutschlands liegt die Federführung innerhalb der Bundesregierung beim BMF.
Anwendungsbereiche sind entweder dringende nationale Interessen Deutschlands im bilateralen Verhältnis (Beispiel: Finanzielle Unterstützung an die ehemalige Sowjetunion für den Abzug ihrer Streitkräfte aus Deutschland 1991) oder die unerlässliche deutsche Beteiligung an international koordinierten Maßnahmen bei Zahlungsbilanzkrisen.
2023 wurden UFK-Garantien für KfW-Kredite in Höhe von insgesamt 200 Mio. Euro zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen in der Türkei übernommen.
Gewährleistungen für Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit (sogenannte FZ-Vorhaben)
Mit dieser Ermächtigung können Kredite der KfW für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben verbürgt werden, sofern sie auf die öffentlichen Entwicklungsleistungen (ODA – Official Development Assistance) anrechenbar sind. Zur Finanzierung dieser Projekte werden die zu verbürgenden Mittel der KfW zum Teil mit Mitteln der Finanziellen Zusammenarbeit (FZ) aus dem Bundeshaushalt (Einzelplan 23) kombiniert oder durch Zinszuschüsse verbilligt. Dabei sind die Kriterien für die öffentlichen Entwicklungsleistungen zu erfüllen.
Schwerpunktländer sind hier Indien, Indonesien sowie China, gefolgt von Marokko, und Kolumbien.
Das maximale Entschädigungsrisiko des Bundes aus diesen Garantien lag Ende 2023 bei rund 41,8 Mrd. Euro (2022: 40,9 Mrd. Euro).
CIRR-Zinsausgleichsgarantien für Schiffsfinanzierungen
Mit der 2008 eingeführten „Zinsausgleichsgarantie für Schiffe“ entwickelte der Bund ein Instrument, um für deutsche Werften vergleichbare Wettbewerbsbedingungen zu anderen Schiffbaunationen zu schaffen, in denen CIRR-Finanzierungen (CIRR = Commercial Interest Reference Rate) angeboten werden.
Beim CIRR handelt es sich um einen Referenzzinssatz, der von der OECD auf Basis des Marktzinsniveaus monatlich ermittelt und veröffentlicht wird. Bei einer CIRR-Finanzierung erhält ein Reeder, der bei einer deutschen Werft bestellt, bereits zum Zeitpunkt des Bauvertrags eine Finanzierungszusage zum jeweils gültigen CIRR. Das Zinsänderungsrisiko trägt dabei der Bund. Die Zinsausgleichsgarantie des Bundes ermöglicht es Banken, bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt eine Festzinszusage zu machen, und eröffnet ihnen zudem den Zugang zu einer günstigen Refinanzierung über die KfW.