Allgemein
Die Kommunen sind staatsorganisationsrechtlich den Ländern zugeordnet. Diese regeln das kommunale Haushaltsrecht und tragen die Verantwortung für eine aufgabengerechte Finanzausstattung ihrer Kommunen. Trotz der verfassungsrechtlichen Finanzverantwortung der Länder für ihre Kommunen unterstützt der Bund in erheblichem Umfang die Kommunen bei der Finanzierung ihrer Aufgaben.
Dem Bund stehen hierfür nach dem Grundgesetz nur begrenzte Finanzierungswege (Beteiligung an Geldleistungsgesetzen, Finanzhilfen, Gemeinschaftsaufgaben) zur Verfügung, die er in erheblichem Maße ausschöpft. Neben diesen Bundesmitteln werden für die Erfüllung konkreter Aufgaben Länder und ihre Gemeinden pauschal im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung entlastet, in dem der Bund zu Gunsten der Länder auf Umsatzsteueranteile verzichtet.
In den vergangenen Krisenjahren hat der Bund aufgrund seiner gesamtwirtschaftlichen Verantwortung seine Unterstützungsleistungen für die Kommunen ausgeweitet (z. B. im Jahr 2020 durch die Gewerbesteuerkompensation von bundesseitig 6,1 Mrd. Euro). Die Kommunen haben zudem sowohl unmittelbar als auch mittelbar von den weiteren vielfältigen Maßnahmen des Bundes zur Krisenbewältigung und zur Stärkung der Wirtschaft (u. a. im Rahmen des Wirtschaftlichen Abwehrschirm von bis zu 200 Mrd. Euro und der Entlastungspakete mit einem Volumen von insgesamt 95 Mrd. Euro) profitiert. Trotz des eigenen Konsolidierungsbedarfs in diversen Politikfeldern setzt der Bund im Jahr 2024 und den folgenden Jahren seine Unterstützungsleistungen zugunsten der Kommunen auf hohem Niveau fort.
Im Folgenden sind ausgewählte Entlastungen des Bundes aufgeführt. Im Fokus stehen sowohl aktuell als auch in der Vergangenheit ergriffene Maßnahmen des Bundes, die sich 2024 und in den folgenden Jahren in deutlichem Umfang positiv auf die Kommunalfinanzen auswirken dürften. Vielfach betreffen die Unterstützungsmaßnahmen des Bundes Aufgaben, die teilweise von Ländern und teilweise von ihren Kommunen erfüllt werden. Häufig ist in diesen Fällen in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt, welcher Anteil der jeweiligen Aufgabe vom Land wahrgenommen und welcher Anteil an die Kommunen delegiert wurde. In welcher Höhe die ausgewiesenen Entlastungsvolumina dann auf die Kommunen entfallen, kann nicht genau spezifiziert werden. Von einigen der hier ausgewiesenen Maßnahmen (wie z. B. der GRW) profitieren zudem auch Dritte.
Ausgewählte Entlastungen des Bundes
Stärkung der kommunalen Finanzkraft
Dauerhaft entlastet werden die Kommunen durch das seit dem Jahr 2018 wirksame Entlastungspaket von jährlich 5 Mrd. Euro zur Stärkung der kommunalen Finanzkraft. Von den 5 Mrd. Euro werden 1,6 Mrd. Euro über eine erhöhte Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft (KdU), 2,4 Mrd. Euro über zusätzliche Umsatzsteueranteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer und 1 Mrd. Euro über ein zusätzliche Umsatzsteuer-Anteile der Länder zu Lasten des Bundes gewährt.
Soziales
Erhebliche dauerhafte Entlastungen gewährt der Bund den Kommunen im Bereich der Sozialausgaben. Seit 2014 erstattet der Bund vollumfänglich die Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Im Bundeshaushalt 2024 sind hierfür 10,9 Mrd. Euro veranschlagt (Ist 2023: 9,8 Mrd. Euro).
Von besonderer Bedeutung für die Kommunen ist auch die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II (KdU). Diese ist in den vergangenen Jahren mehrfach aufgestockt worden – zuletzt im Jahr 2020 um weitere 25 Prozentpunkte. Diese dauerhafte Erhöhung der Bundesbeteiligung führt zu einer zusätzlichen Entlastung der Kommunen von jährlich ca. 4 Mrd. Euro. Die Bundesbeteiligung an den KdU nach SGB II beläuft sich damit im Jahr 2024 auf 11,1 Mrd. Euro (Ist 2023: 11,6 Mrd. Euro). Damit beteiligt sich der Bund derzeit zu rund 70 Prozent an den KdU. Dies kommt insbesondere finanz- und strukturschwachen Kommunen zugute, die häufig mit hohen KdU-Ausgaben belastet sind.
Bildung und Betreuung
Ein weiterer Schwerpunkt kommunaler Unterstützungsleistungen des Bundes liegt im Bildungs- und Betreuungsbereich. Auch wenn die Unterstützungen des Bundes hier zumeist – über Finanzhilfen oder Umsatzsteueranteile – unmittelbar den Ländern zufließen, profitieren hiervon vor allem die Kommunen als Träger der Bildungs- und Betreuungs-einrichtungen vor Ort.
So stellt der Bund zur Finanzierung der Einrichtungen von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt seit dem Jahr 2007 bis 2026 über das Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ Finanzhilfen in Höhe von 5,4 Mrd. Euro zur Verfügung. Für die zusätzlichen Betriebskosten, die mit diesen Betreuungsplätzen einhergehen, erhalten die Länder als Entlastung jährlich 845 Mio. Euro durch Änderung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung zu Lasten des Bundes.
Zur Verbesserung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung hat der Bund die Länder seit 2019 im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung entlastet und setzt dies auch 2024 mit der Abgabe von Umsatzsteuer von rund 2 Mrd. Euro an die Länder fort.
Für den Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter stellt der Bund den Ländern gemäß Ganztagsfinanzierungsgesetz und Ganztagsfinanzhilfegesetz über das im Jahr 2020 eingerichtete Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ Finanzhilfen von insgesamt 3,5 Mrd. Euro zur Verfügung. Zur Kompensation der durch den Ausbau der Ganztagsbetreuung entstehenden zusätzlichen Betriebskosten wurde für die Jahre ab 2026 die vertikale Umsatzsteuerverteilung zugunsten der Länder geändert, ab dem Jahr 2026 um 135 Mio. Euro und in den Folgejahren jährlich aufwachsend auf 1,3 Mrd. Euro p. a. ab 2030.
Zur Förderung der Investitionen der Länder und Kommunen in die digitale Schulinfrastruktur stehen im Rahmen des DigitalPakts Schule insgesamt 6,5 Mrd. Euro an Finanzhilfen (2019 bis 2024) aus dem Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ bereit.
Öffentlicher Personennahverkehr
Einen wichtigen finanziellen Beitrag leistet der Bund bei der Finanzierung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Hierfür werden insbesondere Finanzhilfen und Regionalisierungmittel bereitgestellt, die in den vergangenen Jahren strukturell erhöht und dynamisiert worden. Die Mittel kommen den Ländern unmittelbar und den Kommunen mittelbar als Träger des ÖPNV zu.
Nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierunggesetz gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung des schienengebundenen ÖPNV in den Gemeinden. Mit der Novellierung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes wurden die Mittel auf 1 Mrd. Euro jährlich für die Jahre 2021 bis 2024 angehoben. Ab 2025 werden sie auf 2 Mrd. Euro jährlich erhöht und ab 2026 mit 1,8 Prozent dynamisiert.
Im Fall der Regionalisierungsmittel steht den Ländern nach Art. 106a Grundgesetz (GG) für den ÖPNV aus dem Steueraufkommen des Bundes ein jährlicher Betrag zu. Im Jahr 2022 wurden die regulären Regionalisierungsmittel um 1 Mrd. Euro erhöht und wachsen seitdem dynamisiert mit 3 Prozent jährlich auf. Ergänzend zu diesen Regionalisierungsmitteln stellt der Bund zur Kompensation der durch die Einführung und Umsetzung des Deutschlandtickets entstehenden finanziellen Nachteile weitere Regionalisierungsmittel in Höhe von 1,5 Mrd. Euro für die Jahre 2023 bis 2025 zur Verfügung. Im Jahr 2024 sind damit die Regionalisierungsmittel mit einem Umfang von 13,2 Mrd. Euro fast doppelt so hoch wie noch 2014 (7,3 Mrd. Euro).
Unterstützung finanzschwacher Kommunen und strukturschwacher Regionen
Der Bund legt auch einen Fokus auf die Förderung der Investitionstätigkeit finanz- und strukturschwacher Kommunen. Seit dem Jahr 2015 unterstützt der Bund gezielt Investitionen finanzschwacher Kommunen in die kommunale Infrastruktur und für die Sanierung von Schulen nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) über zwei Förderprogramme. Insgesamt werden hierfür 7 Mrd. Euro vom Bund bereitgestellt. Kommunen in strukturschwachen Räumen kommen zudem Mittel aus den Gemeinschaftsaufgaben zu Gute. Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgaben wirkt der Bund bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zu Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist. Im Jahr 2024 stellt der Bund für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) Mittel in Höhe von rund 679 Mio. Euro und für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ 907 Mio. Euro bereit.
Investitionen der Länder und ihrer Gemeinden in den vom Strukturwandel betroffenen Kohleregionen werden vom Bund mit Finanzhilfen in Höhe von bis zu 14 Mrd. Euro bis 2038 gefördert.
Wohnungsbau, Städtebau und Digitalisierung
Bedeutende Unterstützungsleistungen des Bundes erfolgen zudem im Bereich der Städtebau- und Wohnungsbauförderung. So stellt der Bund für den Zeitraum 2022 bis 2024 den Ländern auf Grundlage von Art. 104 b GG Finanzhilfen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus im Umfang von 7,65 Mrd. Euro Programmmittel und zur Förderung städtebauliche Gesamtmaßnahmen im Umfang von 2,37 Mrd. Euro Programmmittel zur Verfügung, um die Attraktivität der Kommunen als Wohn- und Wirtschaftsstandorte zu stärken.
Die Kommunen profitieren außerdem von Maßnahmen des Bundes im Bereich der Digitalisierung und dem Ausbau der digitalen Infrastruktur. Für den Aufbau digitaler Verwaltungsleistungen werden im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes rund 3 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. Für den geförderten Gigabitnetzausbau auf Glasfaserbasis, insbesondere in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte werden 2024 Mittel in Höhe von rund 1,5 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt.
Klima und Umwelt
Im Bereich Klima und Umwelt setzt die Bundesregierung wichtige zukunftsorientierte und wachstumsstärkende Impulse auch für die Kommunen. Mit dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) werden zahlreiche Förderprogramme finanziert, die entweder direkt auf die Unterstützung von Kommunen ausgerichtet sind oder von den Kommunen in Anspruch genommen werden können. Hierzu gehören insbesondere die Programme „Maßnahmen zum natürlichen Klimaschutz“, „Nationale Klimaschutzinitiative“, „Anpassung urbaner Räume an den Klimawandel“. Zudem werden die Länder für die Einführung der kommunalen Wärmeplanung im Zeitraum von 2024 bis 2028 durch Änderung der Umsatzsteuerverteilung im Umfang von 100 Mio. Euro jährlich zu Lasten des Bundes kompensiert.
Gesundheit
Mit dem Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst stellt der Bund in den Jahren 2021 bis 2026 den Ländern insgesamt 4 Mrd. Euro für Personal, Digitalisierung und moderne Strukturen der Gesundheitsbehörden zur Verfügung, darunter u. a. 3,1 Mrd. Euro über die vertikale Umsatzsteuerverteilung (2024: 600 Mio. Euro) sowie 900 Mio. Euro über finanzielle Mittel aus dem Bundeshaushalt. Da der ÖGD sich zu weiten Teilen in kommunaler Trägerschaft (Landkreise, kreisfreie Städte) befindet, werden die Kommunen durch diese Bundes- und Steuermittel in großem Maße entlastet.
Flucht und Migration
Seit dem Jahr 2015 unterstützt der Bund die Länder und Kommunen bei der Finanzierung der Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Geflüchteten und Asylsuchenden. Der Bund trägt bei hilfebedürftigen Asylberechtigten und Geflüchteten mit anerkannten Schutzstatus zu 100 Prozent die Kosten für den Lebensunterhalt gemäß SGB II beziehungsweise bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII. Darüber hinaus übernimmt der Bund für alle Personen, die SGB II-Leistungen erhalten, zu 70 Prozent der Kosten für Unterkunft und Heizung.
Neben diesen Geldleistungen werden Ländern und Kommunen zusätzliche Entlastungen im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung gewährt. Mit dem Beschluss des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 6. November 2011 wurde ab dem Jahr 2024 abhängig von der nach Deutschland ankommenden Schutzsuchenden ein atmendes System in der Verteilung der Umsatzsteuer etabliert. Der Bund wird pro Asylerstantragsteller eine jährliche Pauschale in Höhe von 7.500 Euro über Abgabe von Umsatzsteueranteilen an die Länder leisten. Er wird hierfür in der ersten Jahreshälfte 2024 eine Abschlagszahlung in Höhe von 1,75 Mrd. Euro vornehmen. In den Jahren 2025ff. sollen jedes Jahr eine Spitzabrechnung für die Pro-Kopf-Pauschale für das Vorjahr und eine Abschlagzahlung von 1,25 Mrd. Euro erfolgen.