Finanzlage der Kommunen
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Die Kommunen erfüllen wesentliche Aufgaben zur Daseinsvorsorge, u. a. im Bereich der kommunalen Verkehrswege, des öffentlichen Personennahverkehrs, der Energie‐ und Wasserversorgung, des Brand- und Katastrophenschutzes, des Sports sowie durch die Trägerschaft von Schulen, Kindergärten und anderen sozialen Einrichtungen. Die Länder sind dafür verantwortlich, den Kommunen eine für ihre Aufgaben adäquate Finanzausstattung zukommen zu lassen. Zuweisungen der Länder an die Kommunen stellen insofern eine bedeutende Finanzierungsquelle für die Kommunen dar. Zudem umfasst die kommunale Selbstverwaltung auch eine grundlegende finanzielle Eigenverantwortung, welche sich u. a. durch die Bedeutung einer Reihe wirtschaftsbezogener Steuerquellen mit Hebesatzrechten für die Kommunalfinanzen zeigt. Seit 1970 sind die Gemeinden zudem am Aufkommen der Einkommensteuer und seit 1998 am Aufkommen der Umsatzsteuer beteiligt.
Der Bund unterstützt die Länder und Kommunen im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten finanziell bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, u. a. durch Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur. Auch hat der Bund seine Beteiligung an den Sozialausgaben der Kommunen sowie die von ihm an die Gemeinden gewährten Umsatzsteueranteile mehrfach erhöht, um damit eine allgemeine Stärkung der kommunalen Finanzlage zu bewirken.
- Eckdaten zur Entwicklung und Struktur der Kommunalfinanzen 2015 bis 2024 [pdf, 518KB]
- Die Steuereinnahmen der Gemeinden [pdf, 133KB]
- BMF-Monatsbericht September 2021: Bundespolitik und Kommunalfinanzen – Zur Finanzsituation der Kommunen
- BMF-Monatsbericht November 2022: Bundespolitik und Kommunalfinanzen in Krisenzeiten
Gemeindefinanzreformgesetz
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Neben Bund und Ländern sind auch die Gemeinden direkt am Aufkommen der sogenannten Gemeinschaftssteuern beteiligt. Im Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG) werden die Höhe des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Verteilung des Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer auf die einzelnen Gemeinden bundesrechtlich geregelt. Die Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer ist im Finanzausgleichsgesetz festgelegt.
Während der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer erst 1998 als Kompensation für den Wegfall der Gewerbekapitalsteuereinnahmen eingeführt wurde, sind die Gemeinden bereits seit 1970 am Aufkommen der zuvor nur dem Bund und den Ländern zustehenden Einkommensteuer beteiligt. Im Gegenzug wurden Bund und Länder durch den im Rahmen der Gemeindefinanzreform von 1969 zur qualitativen und quantitativen Verbesserung der kommunalen Finanzlage beschlossenen „Steuertausch“ über die sogenannte Gewerbesteuerumlage am Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt. Die Gewerbesteuerumlage ist ebenfalls im Gemeindefinanzreformgesetz geregelt.
Die Regelungen des GemFinRefG gelten für alle Länder mit eigenständigen Gemeinden. Für die Stadtstaaten ohne eigenständige Gemeinden, Berlin und Hamburg, gelten Sondervorschriften nach § 7 GemFinRefG. Einzelheiten der Aufteilung der Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer legt das Bundesministerium der Finanzen alle drei Jahre durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates fest.
- Die Beteiligung der Gemeinden am Aufkommen der Umsatzsteuer [pdf, 208KB]
- GemFinRefG
- Die Entwicklung der Gewerbesteuerumlage seit der Gemeindefinanzreform 1969 [pdf, 510KB]
- Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in der Gemeindefinanzreform
- Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2024, 2025 und 2026 (Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung – EStSchlEV)
- Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes (Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung – UStSchlFestV)
Entlastungen der Kommunen durch den Bund
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Der Bund unterstützt – trotz der verfassungsrechtlichen Finanzverantwortung der Länder für ihre Kommunen – in erheblichem Umfang die Kommunen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen
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Über den 2015 errichteten Kommunalinvestitionsförderungsfonds stellt der Bund den Ländern Finanzhilfen zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen zur Verfügung. Das Gesamtvolumen des Fonds beträgt 7 Mrd. Euro und verteilt sich auf zwei Förderprogramme, die in den beiden Kapiteln des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) geregelt sind.
Die Finanzhilfen des Bundes kommen finanzschwachen Kommunen beziehungsweise entsprechenden Gebieten in den drei Stadtstaaten zugute. Die Verteilung der Mittel auf die Länder erfolgt über einen Verteilungsschlüssel, der die Kriterien Einwohnerzahl, Kassenkreditbestand und Arbeitslosenzahl je zu einem Drittel berücksichtigt. Dadurch profitieren diejenigen Länder überproportional von den Förderprogrammen, in denen sich aufgrund von Strukturschwäche die finanzschwachen Kommunen konzentrieren, so insbesondere Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Bremen.
Einzelheiten der Durchführung der beiden Förderprogramme haben Bund und Länder jeweils in Verwaltungsvereinbarungen geregelt (siehe unter „Dokumente und weitere Informationen“). In diesem Rahmen obliegt die Umsetzung des KInvFG den Ländern. Diese entscheiden darüber, welche konkreten Investitionsmaßnahmen gefördert werden und reichen die Bundesmittel entsprechend an die jeweiligen Kommunen weiter. Die Förderquote des Bundes beträgt jeweils bis zu 90 Prozent; der Eigenfinanzierungsanteil der Kommunen von mindestens zehn Prozent kann auch vom jeweiligen Land übernommen werden. Über den Stand der Umsetzung der beiden Kommunalinvestitionsförderprogramme berichten die Länder dem Bund jährlich zum 30. Juni.
Mit dem Auslaufen des Infrastrukturprogramms Ende 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen eine erste Bilanz gezogen. Diese vorläufige Evaluierung zeigt, dass das Infrastrukturprogramm des KInvFG einen nennenswerten Beitrag zur Steigerung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen und damit zur Angleichung der Wirtschaftskraft in Deutschland geleistet hat.
- Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG)
- Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen vom 20. August 2015 (KInvFG I) [pdf, 351KB]
- Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 - Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz - des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (KInvFG II) [pdf, 478KB]
- Übersicht der in den Ländern zuständigen Behörden (KInvFG Kapitel I u. II) [pdf, 84KB]
- Evaluierung des Infrastrukturprogramms nach dem KInvFG I – vorläufige Bilanz [pdf, 2MB]
- BMF-Monatsbericht Mai 2025: Mehr kommunale Investitionen durch den Bund – die vorläufige Bilanz des Infrastrukturprogramms nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz
- Stand der Umsetzung des KInvFG II in den Ländern [pdf, 142KB]
Fachkonferenz Kommunalfinanzen am 5. Juli 2024
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Das Bundesministerium der Finanzen hat am 5. Juli 2024 eine Fachkonferenz Kommunalfinanzen ausgerichtet. Bei dieser Konferenz erörterten Mitglieder des Deutschen Bundestages, Vertreterinnen und Vertreter der Länder, der Kommunen und des Bundesministeriums der Finanzen sowie Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft die Frage, wie eine strukturelle Verbesserung der Kommunalfinanzierung und eine Stärkung der kommunalen Investitionstätigkeit angesichts der angespannten Lage aller öffentlichen Haushalte erreicht werden kann.