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13.03.2023

Länderfinanzausgleich

Der Länderfinanzausgleich sorgt dafür, dass auch finanzschwache Länder ihre Aufgaben erfüllen können. Hier erfahren Sie mehr.

Grundprinzip des Länderfinanzausgleichs

Maßgeblich für die horizontale Verteilung der Steuereinnahmen unter den Ländern ist grundsätzlich das örtliche Aufkommen. Die Landessteuern sowie der Länderanteil an der Einkommen- und Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden dieser Länder erhoben werden. Korrekturen über Zerlegungen werden insbesondere bei der Lohn- und Körperschaftsteuer sowie bei der Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge vorgenommen, weil aus Gründen der Steuererhebungstechnik diese Steuern nicht in dem Land erhoben werden, dem sie nach der Steuersystematik zugeordnet werden müssen.

Das System des Länderfinanzausgleichs hat nun die Aufgabe, die sich durch die Steuerverteilung ergebenden Finanzkraftunterschiede unter den Ländern angemessen auszugleichen, so dass alle Länder in die Lage versetzt werden, den ihnen zugewiesenen Aufgaben nachzukommen. Das horizontale Ausgleichssystem ist durch folgende Elemente gekennzeichnet: 

  • die horizontale Umsatzsteuerverteilung,
  • der horizontale Finanzkraftausgleich unter den Ländern,
  • die den horizontalen Fiinanzkraftausgleich ergänzenden Bundesergänzungszuweisungen.

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Daten zum Länderfinanzausgleich

Hier finden Sie die Abrechnungen des Länderfinanzausgleichs – sowohl die detaillierten Abrechnungen nach Jahren seit 1970 als auch die Zusammenfassungen der Abrechnungsergebnisse seit 1950.

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Gesetzliche Grundlagen des Länderfinanzausgleichs

Das Finanzausgleichssystem der Bundesrepublik Deutschland beruht auf folgenden gesetzlichen Grundlagen: