Das „Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG“ sieht vor, dass die Länder selbst festlegen, wie die ihnen zustehenden Mittel aus dem Sondervermögen verwendet werden und welche Anteile sie den Kommunen zur Verfügung stellen.
Dabei ist die Verwendung der Mittel aus dem Sondervermögen in sämtlichen Infrastrukturbereichen von Ländern und Kommunen möglich, wie z. B. Bevölkerungsschutz, Verkehrsinfrastruktur, Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur, Energieinfrastruktur, Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur, Wissenschaftsinfrastruktur, Forschung und Entwicklung und Digitalisierung.
Die 100 Mrd. Euro werden in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel auf die einzelnen Länder verteilt:
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Einzelheiten zur Umsetzung des Gesetzes werden in der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen „Verwaltungsvereinbarung Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz" (VV LuKIFG) [pdf, 617KB] geregelt. Die Bereitstellung der Mittel nach dem LuKIFG sind an das Inkrafttreten der VV LuKIFG geknüpft. Seit Inkrafttreten der VV LuKIFG am 11. Dezember 2025 stehen die Mittel den Ländern zur Nutzung bereit. In dem durch das Gesetz und die Verwaltungsvereinbarung gesteckten Rahmen legen die Länder die konkrete Verwendung der Mittel und die Weitergabe an die Kommunen in landesrechtlichen Regelungen fest. Aufgrund der zugespitzten Finanzsituation vieler Kommunen ist es auch Ziel der Bundesregierung, die Mittel des LuKIFG möglichst unbürokratisch einsetzen zu können.
Die 100 Mrd. Euro werden bedarfsgerecht nach den jeweiligen Planungen in den Ländern und dem Fortschritt der Investitionsmaßnahmen genutzt.
2025 erfolgte noch kein Mittelabfluss an die Länder. Zum einen, weil die rechtlichen Grundlagen erst im Dezember 2025 beschlossen wurden, zum anderen können die Länder die Auszahlung der Mittel frühestens anordnen, wenn die Mittel zur Begleichung fälliger Rechnungen binnen drei Monaten benötigt werden. Rechnungen werden aber in der Regel erst nach Durchführung von Investitionsmaßnahmen oder einzelnen Teilmaßnahmen fällig. Zudem können die Länder Maßnahmen auch vorfinanzieren. Es ist daher nicht verwunderlich, dass 2025 noch keine Mittel abgeflossen sind.
Die im Wirtschaftsplan für 2025 und 2026 ausgewiesenen 8,33 Mrd. Euro waren eine rein technische Annahme einer Gleichverteilung der Mittel über die zwölfjährige Laufzeit des Länderanteils am Sondervermögen. Die Länder teilen dem Bund die Höhe der im kommenden Jahr und im Finanzplanzeitraum voraussichtlich jährlich benötigten Haushaltsmittel nach § 7 Abs. 3 der VV LuKIFG zum 31. August mit. Für die Aufstellung des Wirtschaftsplans 2027 liegen dann die notwendigen Informationen der Länder vor und können exakt berücksichtigt werden.
Berichtspflichten der Länder
Die VV LuKIFG sieht Berichtspflichten für die Länder vor. Zum 31. März 2026 haben die Länder den Bund u. a. über ihre Verfahren zur Durchführung des LuKIFG, den Anteil der für die kommunale Infrastruktur zu verwendenden Mittel, die Schwerpunkte der Verwendung der Bundesmittel, die vorgesehene Berücksichtigung der Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen und ihre Verfahren zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung in Ländern und Kommunen unterrichtet.
Aus den Berichten ergibt sich, dass die Umsetzung in den Ländern sehr heterogen erfolgt. Die Mittel werden für Investitionen in alle zur Verfügung stehenden Infrastrukturbereiche genutzt. Fokussierungen finden vereinzelt im Bereich der Kommunalsäulen statt. In nahezu allen Ländern überwiegt die Kommunalsäule bei der Verteilung der den Ländern zustehenden Mittel. Zudem zeigt sich, dass die meisten Länder entsprechend der „Soll“-Vorgabe in der Verwaltungsvereinbarung finanzschwache Kommunen bei der Mittelverteilung stärker berücksichtigen. Nachstehend finden Sie die einzelnen Länderberichte:
Die Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung der Länder und Kommunen ist in § 6 der VV LuKIFG geregelt. Hierfür prüfen die Länder die zweckentsprechende Mittelverwendung für jeweils mindestens 5 Prozent der abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen in die Landesinfrastruktur und in die kommunale Infrastruktur im Rahmen von Stichproben (§§ 3, 4 und 7 LuKIFG). Das Bundesministerium der Finanzen prüft risikobasiert ein Prozent der Maßnahmen im Rahmen von Stichproben vertieft. Der Prüfumfang kann risikobezogen erhöht werden. Anlassbezogene vertiefte Prüfungen des Bundes können zusätzlich erfolgen.