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10.11.2022

Belastungen durch die kalte Progression vermeiden

In einer Phase besonders hoher Inflation schützt die Bundesregierung die Menschen vor zusätzlichen Belastungen. Deshalb geht sie mit dem Inflationsausgleichsgesetz entschlossen gegen inflationsbedingte, ungewollte Steuerbelastungen vor. Damit wird für rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger die Steuerlast an die Inflation angepasst und werden Familien gezielt steuerlich unterstützt.

Mit dem Inflationsausgleichsgesetz verhindert die Bundesregierung zusätzliche Belastungen für Bürgerinnen und Bürger, indem Effekte der sogenannten kalten Progression ausgeglichen werden. Lohnsteigerungen zum Ausgleich der Inflation kommen so auch tatsächlich an, ungewollte Steuerbelastungen werden vermieden.

Das Bundeskabinett hatte am 14. September 2022 den entsprechenden von Bundesfinanzminister Christian Lindner vorgelegten Gesetzentwurf verabschiedet. Im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren waren anschließend noch die Ergebnisse des 5. Steuerprogressionsberichts sowie des 14. Existenzminimumberichts mit eingeflossen, die am 2. November 2022 vom Kabinett beschlossen worden waren. Der Bundestag hat das Inflationsausgleichsgesetz am 10. November 2022 verabschiedet, die Maßnahmen treten zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Vom Inflationsausgleichsgesetz profitieren rund 48 Millionen steuerpflichtige Bürgerinnen und Bürger – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner, Selbstständige sowie selbst haftende Unternehmerinnen und Unternehmer. Bewusst ausgenommen davon sind jedoch besonders hohe Einkommen, für die der sogenannte Reichensteuersatz von 45 Prozent greift.

Mit den Änderungen werden nicht nur steuerliche Mehrbelastungen, sondern für zahlreiche Menschen bedeuten sie auch weniger Verwaltungsaufwand: Für viele Bürgerinnen und Bürger fällt damit auch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung weg. Das betrifft unter anderem auch zahlreiche Rentnerinnen und Rentner.

Steuerliche Anpassungen

Folgende steuerliche Änderungen treten in Kraft:

  • Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wird angepasst und die Effekte der kalten Progression werden im Verlauf des Einkommensteuertarifs ausgeglichen.
  • Der Grundfreibetrag wird ab 2023 um 561 Euro erhöht auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro.
  • Das Kindergeld wird ab 1.1.2023 einheitlich auf jeweils 250 Euro pro Kind erhöht.
  • Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2023 wird er um weitere 404 Euro auf 8.952 Euro erhöht und zum 1. Januar 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.
  • Der Spitzensteuersatz wird 2023 von derzeit 58.597 Euro auf 62.810 Euro angehoben, für 2024 wird er ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben.
  • Erstmalig seit der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags wird der Freibetrag von bisher 16.956 Euro auf 18.130 Euro beziehungsweise auf 36.260 Euro (bisher 33.912 Euro) bei Zusammenveranlagung angehoben.

Allein im Jahr 2023 unterstützen diese Anpassungen die Bürgerinnen und Bürger mit insgesamt über 18,6 Milliarden Euro. Im Jahr 2024 beträgt der Effekt weitere 31,8 Milliarden Euro.

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